Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 49 (1905))

14.4. Das preußische Sparkassenreglement vom 12. Dezember 1838 und der Königsberger Sparkassenkonflikt

Das preußische Sparkassenreglement vom 12. Dezember 1838. 795

31.
Das preußische Sparkassenreglement vom 12. Dezember 1833
und der Lönigsberger SparkassrnKonflikt.
Von Herrn Professor Dr. Eduard Hubrich.
Ein seltsames Schauspiel bot in allerletzter Zeit in Preußen
das Gebiet der städtischen Selbstverwaltung dar. Minister ver-
sicherten in feierlicher Weise ihre allergrößte Hochachtung vor der
städtischen Selbstverwaltung und heimsten als Antwort die Anklage
ein: daß doch bei der Staatsregierung „eine gewisse allgemeine
Tendenz zu Eingriffen in diese Selbstverwaltung obzuwalten" scheine.
Als Anklagemittel diente außer dem Berliner Schulkonflikt in der
Abgeordnetenhaussitzung vom 1. Dezember 1904 der Königsberger
Sparkassenkonflikt (StenB. 7783). Der letztere — durch
diese Verwendung ein Gegenstand der allgemeinen Landespolitik ge-
worden — ist nun aber wesentlich ein reiner Rechtsfall, in welchem
es vor allem auf die richtige Auslegung des von Friedrich Wilhelm III.
erlassenen Reglements, betreffend die Einrichtung des Sparkassen-
wesens, vom 12. Dezember 1838 (GS. 1839, 5) ankommt. Damit
ist auch das Recht der unparteiischen Rechtswissenschaft begründet,
in dieser Angelegenheit ihre Stimme zu erheben. Sie darf es um
so mehr tun, als die im Königsberger Sparkassenkonflikte zutage ge-
tretenen objektiv feststehenden Tatsachen Anlaß zur Erörterung
mancher wichtiger juristischer Probleme von allgemeiner Bedeutung
geben und als sie wohl hoffen darf, durch ein ruhiges sachgemäßes
Wort eine Reihe von Mißverständniffen in den beteiligten Kreisen
zu zerstreuen.
Die äußere Tatsachenreihe ist kurz folgende. Die Einrichtung
der in Königsberg i. Pr. bestehenden städtischen Sparkasse beruht
in erster Linie auf dem Reglement vom 12. Dezember 1838. Auf
Grund desselben hat die Königsberger Sparkasse im Laufe der
Jahre mehrere, ihre Verhältniffe näher regulierende, Statuten ge-
habt, welche, von Magistrat und Stadtverordnetenversammlung be-
schloffen, jedesmal vom zuständigen Oberpräsidenten bestätigt waren.
Das jetzt noch in formeller Gültigkeit befindliche Statut vom 3. Juli
1886 — bestätigt vom Oberpräsidenten von Schlieckmann unterm
24. Juli 1886 — bestimmt in seinem, die eigentliche causa contro-
versias bildenden § 23: „Die nach Berichtigung der VerwaltungK-
kosten verbleibenden Überschüße dienen in erster Reihe zur Bildung

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