Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 49 (1905))

14.3. Klauseln im Handelsverkehr : (Schluß von Nr. 25 dieses Bandes.)

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Klauseln im Handelsverkehr.

begegnen, daß die genannten Urkundspersonen bei Abfassung der be-
treffenden Verträge auf eine Regelung zwischen den Parteien hinsichtlich
der durch die Tilgung entstandenen Eigentümerhypotheken hinwirken.
Das ist nicht, wie Kretzschmar meint, eine Folge der hier vertretenen
Ansicht, sondern liegt in der schwierigen Natur der Sache, denn
auch er gelangt schließlich bei der von ihm vertretenen Ansicht zu
dem Rate,11) daß bei dem Verkaufe eines mit einer Amortisations-
Hypothek belasteten Grundstücks sich der Veräußerer von dem Er-
werber wegen des von ihm getilgten Betrags möge abfinden laffen,
verweist also auch die Beteiligten schließlich auf eine sorgfältige,
vertragliche Regelung.
Ob man an Stelle der vertraglichen Regelung durch Einschal-
tung eines Paragraphen in die Bestimmungen des Bürgerlichen
Gesetzbuchs über die Eigentümerhypothek eingreifen soll, wie es von
Harnier^) vorgeschlagen worden ist, darauf darf vielleicht an anderer
Stelle eingegangen werden.

30.
Klauseln im Handelsverkehr.
Von Herrn Rechtsanwalt Zander in Danzig.
(Schluß von Nr. 25 dieses Heftes.)
VI. Kaufpreisklauseln.
Die Bezahlung des Kaufpreises vor der Fälligkeit berechtigt
den Käufer an sich nach § 272 BGB. nicht zum Abzüge von Zwischen-
zinsen. Die gesetzliche Regel ist aber dispositiver Natur. Sowohl
durch Parteiabrede, wie auch durch Handelsgebrauch kann von der
gesetzlichen Regel abgewichen werden („Zinsen pro et contra").71)
Abzüge, die der Käufer nach Vertrag oder Handelsgebrauch
vom Kaufpreise zu machen berechtigt ist, werden als
„Skonto" („Diskont", „Rabatt")
bezeichnet.
Das Skonto kommt im Handelsverkehr in vierfacher Bedeu-
tung vor:
") DJZ. S. 334.
12) DJZ., X. Jahrgang 1905, S. 591 ff. Der Aufsatz ist mir erst nach
Abfassung dieser Arbeit bekannt geworden, hängt auch nicht direkt mit ihr
usammen.
71) Staub Anm. 11 im Exkurs zu §359.

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