13.21.
Münchmeyer, Der deutsche Erbnachweis
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Literatur.
keine absolute Rechtspflicht, sondern nur eine obligatorische Bindung
der Erben anerkennt? Es soll hier dasselbe gelten, was nach §740
Abs. 2 BGB. bei einem Vertrage der Gemeinschafter gilt, durch den
die Aufhebung der Gemeinschaft ausgeschlossen wird. Der Vertrag der
Gemeinschafter und die Anordnung des Erblassers werden in Ansehung
der Wirkung gleich behandelt. Ebenso, wie dem Vertrage, spricht das
Gesetz der Anordnung des Erblassers die unbedingte Wirkung ab. Nicht
alle Folgen der vermeintlichen absoluten Rechtspflicht der Erben treten
also ein, und der Satz 2 im Abs. 1 § 2044 BGB. deutet in seiner
Fassung und in der Art, wie er sich an den ersten Satz anschließt, nicht
darauf hin, daß der Gesetzgeber hier eine Ausnahme von der im
übrigen anerkannten absoluten Nechtspslicht habe aufstellen wollen. Der
Standpunkt der Motive zu § 2153 des Entw. I, daß die Wirkung
der Anordnung nur eine obligatorische sei, scheint nicht auftugeben zu sein.
Leipzig. H. Boethke.
92.
Der deutsche Lrdnachwei»;. Von C. F. Münchmen er, Amtsqerichtsrat in
Hannover. Mit Sachregister. Hannover 1904. Carl Meyer (Gustav
Prior). (M. 4,50, geb. M. 5,—.)
Dieses Buch des bewährten Praktikers behandelt in höchst um-
fassender und erschöpfender Weise die Zuständigkeit und das Verfahren
bei der Erteilung von Erbzeugnissen. In der ersten Abteilung bildet
der Regelerbschein nach BGB. den Gegenstand; in der zweiten die
sonstigen reichs- und landesrechtlichen Erbzeugnisse für besondere Fälle
bei Vorgängen seit dem 1. Januar 1900 (Erbschein für inländische
Nachlaßgegenstände, Zeugnis für den Testamentsvollstrecker, Feststellung
des Fiskus als Erben, Zeugnis über fortgesetzte Gütergemeinschaft rc.);
in der dritten Abteilung endlich die Erbnachweise nach altem Rechte für
erbrechtliche Vorkommnisse vor dem I. Januar 1900. Vier Anhänge
enthalten eine Übersicht über die landesrechtlichen Vorschriften zur
Überleitung der güterrechtlichen Verhältnisse der vor dem 1. Januar 1900
geschlossenen Ehen in die Güterstände des BGB., ferner Muster für
Erbnachweise, Unterlagen für die Kostenberechnung und eine Darstellung
des statutarischen Erbrechts der christlichen Bürgersleute in der Stadt
Hannover. Ein sorgfältig gearbeitetes Sachregister macht den Schluß.
Der Vers, rechtfertigt die Veröffentlichung des Buches damit, daß
eine dem Handgebrauche dienende, den Erbnachweis neuen und alten
Rechtes gemeinsam behandelnde Arbeit noch nicht vorliege, „welche den
ins neue Recht Eindringenden, im alten Rechte Bewanderten und den
ins neue Recht Eingeführten zur Anwendung des alten Rechtes an der
Hand der bisherigen Praxis und bereits vorliegenden reichen Rechts-
sprechung in einer nach den Paragraphen des BGB. geordneten Dar-
stellung eine Anleitung gewährt". Der Satz mag hier wörtlich stehen,
zugleich als Probe der nicht leichtflüssigen Ausdrucksweise des Verf.
Aus der Absicht, dem Nachlaßgericht und den sonstigen zur Erteilung