13.11.
Manczka, Der Rechtsgrund des Schadensersatzes etc.
Manczka, Der Rechtsgrund des Schadensersatzes rc. 689
Rechtsvorschriften, und solche, die auf besondere Vereinbarungen der
Parteien zurückzuführen sind. Zn die erste Gruppe fallen zunächst die
Einwendungen aus ZK 518 Abs. 1 Satz 2, 656 Abs. 2, 762 Abs. 2,
644, 1297 Abs. 2; aber auch auf die KK 134, 138 kann sich der Ver-
pflichtete berufen, wie der Vers, sehr ausführlich zu begründen sucht.
Was die zweite Gruppe der Einwendungen anlangt, so kann der
Schuldner jedenfalls auf den rechtlichen Zweck zurückgreifen, den er
mit der Ausstellung des Verpflichtungsscheins verfolgte. — Dieses be-
dingende Verhältnis, in welchem die abstrakte Verbindlichkeit des
Schuldners zu dem vom Gläubiger gemäß den Parteiberedungen zu
bewirkenden Gegenvorteile steht, kann der Schuldner in jedem Falle und
in weitem Umfange als Einwand der nicht vollzogenen Gegen- oder
Vorleistung dem Ansprüche des Gläubigers (als eonckietio sine eausa
oder ob eau8am) entgegensetzen. Weitere Einreden sind nicht zulässig,
sonst entfiele der Begriff des abstrakten Geschäfts; auch muß in dem
Eingehen einer abstrakten Verpflichtung ein Verzicht auf weitere Ein-
reden gesunden werden. vr. Heinrici.
82.
Oer Nechtsgrnnd des Schadensersatzes antzrrhalb bestehender Schnldverhält-
nisse. Mit besonderer Berücksichtigung des österreichischen und deutschen
Privatrechts. Bon vr. Zosef Manczka. Wien 1904. Franz Deuticke.
(M. 8,—.)
Wohl in allen modernen Rechten, zumal auch im deutschen und
im österreichischen Privatrecht, ist die Schadensersatzpflicht außerhalb be-
stehender Schuldverhältnisse in mehr oder minder häufigen Fällen von
einem Verschulden des Verursachers unabhängig. Bald tritt Schuld-
haftung ein, bald Erfolghaftung. Das Verhältnis beider läßt sich ver-
schieden auffassen. Entweder so, daß das Verschulden als der Rechts-
grund des Schadensersatzes betrachtet wird und die Fälle, wo von einem
Verschulden abgesehen wird, als Ausnahme aus besonderen Gründen
erscheinen, oder so, daß die Verursachung den gemeinsamen Rechtsgrund,
auch bei der Schuldhaftung, bildet, bei welcher letzteren nur das Ver-
schulden noch hinzukommen muß. Zn dieser Auffassung gehört das
Verschulden, wo es erfordert wird, nicht zum Rechtsgrunde des Schadens-
ersatzes, sondern die Schuldlosigkeit ist ein Befreiungsgrund von der
sonst dem Verursacher obliegenden Schadensersatzpflicht. Das Verschulden
hat aber zugleich die Bedeutung, daß es die Geltung anderer Be-
freiungsgründe im Einzelfall ausschließt. So kann die jedermann zu-
stehende Bewegungsfreiheit die Nichthaftung für einen angerichteten
Schaden bedingen; dieser Gegengrund gegen die Haftung — der Schutz
der Bewegungsfreiheit — versagt aber bei einem vorsätzlich oder fahr-
lässig angerichteten Schaden.
Die Auffassung der Verursachung als des gemeinsamen — und
eigentlich einzigen — Rechtsgrundes der Schadenshastung als die rich-
tige nachzuweisen, die zugleich mit den modernen Gesetzen nicht im
Beiträge, 49. Zahrg. 4. u. 5. Heft. 44