Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 49 (1905))

13.10. Klingmüller, Das Schuldversprechen und Schuldanerkenntnis des BGB

Klingmüller, Das Schuldversprechen und Schuldanerkenntnis des BGB. 687
Bedingte Mahnung wird dann für zulässig erklärt, wenn der
Bedingungseintritt nicht allzufern liegend und ungewiß ist (123 ff.).
Wie aliud-petitio und plus-petitio zu behandeln, ist Tatfrage (110 ff.).
Im Gegensätze zu Planck gelangt Vers. übereinstimmend mit Paech zu
dem Ergebnisse, daß eine Mehrforderung in der Regel, aber nicht aus-
nahmslos, für den Betrag des wirklich Geschuldeten gültig ist, bisweilen
aber auch für die tatsächliche Schuldpost ihre Wirkung verlieren kann
(114). Zahlt der Schuldner nach einer mi»u8 petitio bona Me das
minus, so erfordert die Verzugshastung für den Restbetrag eine erneute
Mahnung (113 ff.).
Doch müssen diese hier herausgegriffenen Punkte genügen, um zu
zeigen, welche eine Fülle theoretisch wie praktisch interessanter Fragen
aus dein Gebiete der Mahnung vom Verf. einer Untersuchung unter-
zogen worden sind.
Berlin. Dr. Th. Olshausen.

81.
Qcm Lichuldversprrchen und Ächuldanerkenntnis des bürgerlichen Gesetz-
buchs für das Deutsche Reich. Von Or. Fritz Klingmüller, Privat-
dozent an der Universität Breslau. Jena 1903. Gustav Fischer.
<M. 3,60.)
Der Verf. hat sich bereits in seiner 1901 erschienenen Schrift „Der
Begriff des Rechtsgrundes, seine -Herleitung und Anwendung" mit den
Fragen beschäftigt, welchen er in der vorliegenden Abhandlung für die
abstrakten Geschäfte im einzelnen nachgeht. Der Gedankengang der
gründlichen Arbeit ist im wesentlichen folgender: Die Geschichte (6—53),
lehrt, daß der Verkehr jederzeit ein Bedürfnis nach abstrakten Geschäften
gezeitigt hat, und daß keine der dem BGB. in Deutschland voran-
gegangenen Rechtsordnungen sich diesem Bedürfnisse hat versagen können.
Trotzdem ist es in keinem der gedachten Rechtssysteme gelungen, die
Verbindlichkeit der abstrakten Geschäfte dogmatisch zu erhärten, insbe-
sondere kann man sie nicht aus dem Grundsätze der Vertragsfreiheit
herleiten: aus diesem kann man wohl folgern, daß der Inhalt der ab-
strakten Rechtsgeschäfte rechtlich zulässig ist, nicht aber, worauf es hier
allein ankommt, daß sie trotz des Fehlens einer causa überhaupt noch
unter den Vertragsbegriff fallen.
Geht man näher auf den allgemeinen Charakter der abstrakten
Geschäfte ein (1—5, 54—71), so ergibt sich, daß, wie alle rechts-
geschäftlichen Typen, so auch die abstrakten Geschäfte mittels der
juristischen Technik im Wege der Abstraktion aus den natürlichen Er-
scheinungsformen des sozialen Zusammenlebens der Menschen, durch
Hervorhebung des Allgemeinen und Wesentlichen gebildet werden. Bei
den kausalen Geschäften ist aus der Fülle der Motive, welche auf den
Abschluß drängen, ein einziges herausgenommen, dessen unmittelbarer
Verwirklichung das Geschäft dient, die causa, und zum Bestandteile des
Geschäfts gemacht; bei den abstrakten Geschäften wird sogar von dieser

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