Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 49 (1905))

13.9. de Claparède, Beiträge zur Lehre vom Leistungsverzuge

Claparöde, Beiträge zur Lehre vom Leistungsverzuge. 685
Thema hinausführt. Damit wird die Grundlage für seine eigene Be-
trachtung gewonnen. Sie bildet den Schluß des Buches unter der
Signatur: Bedeutung und Kritik des Satzes: „Die Einrede aus dem
Rechte des Dritten ist unzulässig und nur ausnahmsweise zulässig"
(232—274). Der Vers, hält diesen Satz für „zu eng, ungenügend
und unrichtig" (273), will aber nach dem Vorworte schon zufrieden sein,
wenn es ihm nur gelungen ist, mit seinen Ausführungen den Glauben
an die Unfehlbarkeit dieses — von Stammler als „eine latente Tradition
der Juristen" bezeichneten — Lehrsatzes zu erschüttern. Iaeckel.
80.
Beiträge zur Lehre vom LristunySverzuge mit besonderer Berücksichtigung
des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Schweizerischen Obligationenrechts.
Bon I)r. H. de Elaparöde, Privatdozent an der Universität Genf.
Erster Teil. Genf 1903. Henry Kündig. (M. 3,50.-
Der vorliegende !. Teil der Beiträge zum Leistungsverzuge be-
handelt Begriff und Wesen des Verzugs, sowie seine Voraussetzungen,
während der zweite Teil sich mit Wirkung, Ausschluß und Aufhebung
des Verzugs befassen soll. Der Gläubigerverzug wird in der Abhandlung
nicht mit erörtert, ist sein Charakter doch auch ein ganz anderer als
der Schuldnerverzug, weshalb Claparöde mit Recht darauf hinweist,
daß seine Normirung im BGB., statt sich unmittelbar derjenigen des
Schuldners anzuschließen, aus systematischen Gründen besser im dritten
Abschnitt unter Erlöschen der Schuldverhältnisse erfolgt wäre (29).
Die Anlage der Arbeit erinnert an den in diesen Beiträgen 47,
159 eingehend angezeigten Leistungsverzug von Paech, welche Arbeit
dem Vers, erst bekannt wurde, als seine Beitrüge bereits in Angriff
genommen waren. Sie unterscheidet sich von der Paechschen Abhandlung,
abgesehen von der Hineinbeziehung des Schweizerrechts, besonders da-
durch, daß einzelne unausgetragene Streitfragen in streng dogmatischer
Weise unter Zugrundelegung des römischen Rechtes erörtert werden (so
z. B. über die Mahnung durch einen negotiorum ge^tor 133 ff., über
den 1oou8 opportunus bei der Mahnung 102 ff.). Einen Nachteil der
Abhandlung Claparedes möchte ich darin erblicken, daß sie die Judikatur
überhaupt nicht berücksichtigt, und wie zahlreich und wertvoll sind gerade
die Ansichten der Praxis bei einem für den täglichen Verkehr so bedeut-
samen Institut wie dem Verzüge.
Aus verschiedene Einzelheiten sei im folgenden noch hingewiesen:
Unter den Voraussetzungen des Verzugs werden unter der Überschrift
„gesetzliche Fälligkeit" die für das tägliche Rechtsleben bedeutsamen
Obligationen, wie Miete, Pacht, Werkvertrag, Dienstvertrag, Darlehen
und Leihvertrag, unter diesem Gesichtspunkte betrachtet (§ 8). Nicht ganz
Unrecht dürfte Cl. mit dem Hinweise haben, daß es nicht unbedenklich
erscheine, wenn sowohl das BGB. wie das Schweizer Obligationenrecht
zulasse, daß der entgeltliche Verwahrer im Falle mangelnder Zeit-
bestimmung „jederzeit" die Rücknahme verlangen könne. Vers, meinte

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