Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 49 (1905))

13.5. Seligsohn, Der Begriff der privatrechtlichen Verfügung unter Lebenden

678

Literatur.

flochten sind, der betreffende Paragraph beigefügt wurde, vermieden
werden können.
Recht geschickt und namentlich für den Anfänger wertvoll ist die
Einarbeitung der aus denselben Gegenstand bezüglichen Gesetzesvorschriften
zu einem systematischen Ganzen; so finden sich in der Darstellung des
Grundbuchrechts zugleich die Vorschriften der Grundbuchordnung und
des Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahrens zu einem
einheitlichen Bilde verarbeitet, welches freilich nur in den Grundzügen
gegeben wird, aber füglich bei einer Darstellung, wie sie die Vers, be-
absichtigten, wohl auch nicht genauer ausschattiert werden könnte. Mit
Rücksicht auf diesen Charakter und den ganzen Grundzug der Darstellung
ist das Buch den angehenden Juristen, die sich im Systeme zurecht
finden und zunächst mal den Grund für ein ausbauendes Studium legen
wollen, als sehr brauchbar zu empfehlen; ob es aber, wie die Verf. im
Vorworte sagen, auch dem fertigen, in der Praxis stehenden Zuristen,
der so oft die unvermeidliche Zerreißung der Rechtssätze im Kommentare
störend empfinde, zur Entscheidung der Rechtsfälle aus dein Systeme
heraus einen Wegweiser auch dort gegen werde, wo ihn der Kommentar
im Stiche läßt, muß bezweifelt werden. Dazu ist die Darstellung nicht
eingehend genug und kann es auch nach der ganzen Anlage des Buches
nicht fein. So - um einen Punkt herauszugreifen — wenn Bd. 1
S. 881 unter den bei der Zwangsversteigerung „bevorzugten" Rechten
als an erster Stelle stehend ausgeführt wird: „der Anspruch des Be-
schlagnahmegläubigers auf Ersatz seiner für die Erhaltung und nötige
Verbesserungen des Grundstücks gemachten Auflagen". Gemeint ist
offenbar «ein Zitat findet sich auch hier nicht» die erste Stelle der im
ff 10 ZVG. vorgeschriebenen Rangordnung. Aber die Wiedergabe
dieser gesetzlichen Vorschrift in der Darstellung des Verf. ist so ungenau,
daß sie beinahe unrichtig ist. Denn nur der die Zwangsverwaltung be-
treibende Gläubiger (nicht der Beschlagnahmegläubiger in der Zwangs-
versteigerung, wie man nach ihrer Darstellung annehmen muß) hat das
Vorrecht, und auch dieser nur, wenn die Verwaltung bis zum Zuschläge
fortdauert und die Ausgaben nicht aus den Nutzungen des Grundstücks
erstattet werden können.
Beigegeben ist ein sorgsam gearbeitetes und ausführliches Sach-
register und eine Zusammenstellung der von den Verf. behandelten
Paragraphen des BGB. Zch habe mich durch Stichproben überzeugt,
daß man sich auf sie verlassen kann. Iaeckel.

76.
Der Kegriff der prioatrechtiichen Verfügung unter Lebenden. Von Di-, iur.
Franz Seligsohn. Berlin 1904. Struppe & Winckler. iM. '2,—.)
Der Verf. erörtert in seiner, auch als Rostocker Dissertation er-
schienenen Abhandlung die zahlreichen Fragen, welche sich an den
modernen Rechtsbegriff „Verfügung" knüpfen. Er beschränkt sich auf
eine Untersuchung des BGB., weil die älteren Gesetze einen einheit-

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