12.1.14.
Wert des Streitgegenstandes in einem Rechtstreite, der über Entziehung des ehemännlichen Verwaltungs- und Nutznießungsrechts geführt wird
Streitgegenstand im Streit über Nutznieß. u. Verw. des Ehemanns. 655
Senat in seiner Entscheidung vom 19. Januar 1903 Rep. VI
300/02 (RGZ. 53, 312) ausgesprochen.
Übrigens nimmt das Landgericht mit Recht an, es könne auch
darin keine Verletzung der Aufsichtspflicht gefunden werden, daß man
einen normal entwickelten Knaben dieses Alters in einer Stadt wie
M. allein aus die Straße gehen läßt.
Demgemäß war das Berufungsurteil auszuheben und in der
Sache selbst die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Land-
gerichts zurückzuweisen.
Nr. 39.
Wert des Streitgegenstandes in einem Rechtsstreite, der über Entziehung
-es rhemanniichen Nerwaltungs- und Autznießungsrechts geführt wird.
BGB. §§ 1363, 13!» 1, 1418 Ziff. 1; ZPO. §§ 3, 6.
(Beschluß des Reichsgerichts (IV. Zivilsenats) vom 7. November 1904 in Sachen
Ehefrau B-, Klägerin, wider Ehemann, Beklagten. IV. B. 404/1904.)
Aus den Gründen:
Der Beklagte und die Klägerin haben am 5. April 1900 die
Ehe miteinander geschlossen und leben nach dem gesetzlichen Güter-
rechte des Bürgerlichen Gesetzbuchs, so daß das eingebrachte Gut der
Klägerin der Verwaltung und Nutznießung des Beklagten unterworfen
gewesen ist. Bestanden hat dasselbe aus einer Aussteuer im Werte
von 25000 Ai. und einem Hypothekenbrief über 100000 M. Zm
Herbste 1903 schritt Klägerin zur Klage und beantragte, die Ver-
waltung und Nutznießung des Beklagten an ihrem Vermögen auf-
zuheben, weil ihre Rechte durch sein Verhalten etheblich gefährdet
würden. Durch Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts II in
Berlin vom 3. Dezember 1903 wurde unter Anwendung der §§ 1391,
1418 Ziff. 1 BGB. nach diesem Antrag erkannt, die Berufung des
Beklagten ward durch Urteil des III. Zivilsenats des Kammergerichts
in Berlin vom 22. März 1904 zurückgewiesen.
Der Wert des Streitgegenstandes war von dem Landgerichte
durch Beschluß vom 7. Dezember 1903 auf 100000 M. festgesetzt
worden. Infolge Beschwerde des Beklagten, der in die Kosten ver-
urteilt worden war, wurde diese Festsetzung vom Kammergerichte durch
den jetzt angefochtenen Beschluß vom 3. Juni 1904 geändert und es
wurde der Wert des Streitgegenstandes für die 1. Instanz, gleich-
zeitig aber auch für die Berufungsinstanz auf 5000 M. festgesetzt.