Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 49 (1905))

11.3. Bemerkung zu der Abhandlung "Der Prozeß des Müllers Arnold unter der Geltung des Bürgerlichen Gesetzbuchs" S. 219 dieser Zeitschrift

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Der Prozeß des Müllers Arnold.

keit wollen werde". Der Eintritt dieser Bedingung — die nach
§ 182 Abs. 2 BGB. formfreie Genehmigung — bringt den Ver-
trag zur vollen Wirksamkeit.

Schluß.
Als Ergebnis dieser Abhandlung ist festzustellen:
1. Alle bisherigen Versuche, die Geltung des Kaufes auf Probe
mit der geschäftsvernichtenden Kraft der Willkürbedingung in Ein-
klang zu bringen, scheiterten.
2. Sie mußten scheitern, weil das Dogma falsch ist. Das-
selbe läßt sich weder innerlich noch nach dem heutigen positiven
Rechte des BGB. rechtfertigen; es widerspricht vielmehr der aus
zahlreichen Einzelvorschriften zu entnehmenden Absicht dieses Gesetzes,
sowie dringenden Verkehrsbedürfnisscn.
3. Fällt das Dogma, so erklärt sich die Geltung des Kaufes
auf Probe und aller ihm gleichgearteten Verträge von selbst. Die
Bedingung des bloßen Wollens wirkt wie jede andere Bedingung;
mit ihrem Eintritte, d. h. mit der formlosen Erklärung „ich will",
wird also der Vertrag vollwirksam.

17.
Bemerkung zu der Abhandlung „Der Prozeß des Müllers
Arnold unter der Geltung des Lnrgerlichen Gesetzbuchs"
2. 219 dieser Zeitschrift.
Von Herrn Justizrat I)r. Fl eischauer in Magdeburg.
Weder unter die §§ 534 ff. I. 21 ALR. über Mühlenpacht noch
unter die Vorschriften des BGB. über Miete fiel das Rechtsver-
hältnis des Müllers Arnold! Dasselbe war — wie der nach der
Dickelschen Darstellung referierte Tatbestand ergibt — nicht eine
Pacht oder Miete, sondern eine Erbpacht!
Solche wurde gemeinrechtlich vielfach als Emphyteuse und nicht
als Miete, landrechtlich aber nicht als Mühlenpacht, sondern eben
als „Erbpacht" — vgl. § 187 I. 21 — behandelt.
Hiernach bestimmten die §§ 207—210 I. 21 ALR.:
„Heruntersetzung des Zinses.
§ 207. Hat das Erbpachtstück in seinem Ertrage, durch un-
vermeidlichen Zufall, eine solche fortwährende Verringerung er-
litten, daß die bestimmte Erbpacht daraus nicht mehr genommen

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