Die Bedingung des reinen Wollens des Verpflichteten rc. 493
Wiederkaufsabrede als ein bedingter Vertrag aufzufafsen sein,
nämlich als ein unter der aufschiebenden Bedingung, daß der Ver-
käufer den Rückkauf verlangen werde, geschlossener Rückkauf; 64) nur
hat der Eintritt der Bedingung hier die besondere Folge, daß der
Vertrag erst von diesem Zeitpunkt ab als geschlossen gilt. Will
man aber dieser Auffasiung nicht beipflichten, so wird man doch
nicht leugnen können, daß die Parteien jedenfalls, wenn sie wollen,
den Wiederkauf auch als aufschiebend bedingtes Geschäft verab-
reden können. 6Z
e) Auch der Vorbehalt des Vorkaufsrechts (§§ 504 ff. BGB.)
ist — analog dem des Wiederkaufs — ohne die verbindliche Kraft
der reinen Willkürbedingung nicht zu erklären. 6«)
d) Schließlich kommen noch die Verträge Minderjähriger
in Betracht. Nach § 108 Abs. 1 BGB. hängt die Wirksamkeit
eines Vertrags, den ein Minderjähriger ohne die erforderliche Ein-
willigung des gesetzlichen Vertreters schließt, von der Geneh-
migung des Vertreters ab. Ist der Minderjährige volljährig ge-
worden, so tritt seine Genehmigung an die Stelle der Genehmigung
des Vertreters (§ 108 Abs. 3) und, soweit auch die Genehmigung
des Vormundschaftsgerichts erforderlich ist, an die Stelle der letz-
teren (§ 1829 Abs. 3 BGB ). Leitend ist dabei, wie die Motive
zu dem dem § 108 BGB. entsprechenden § 65 des ersten Entwurfes
hervorheben, der Gedanke, „daß die hinzutretende Genehmigung sich
nicht als die den Vertrag erst zustande bringende Willenserklärung
des einen Vertragschließenden darstellt,67) diese Willenserklärung viel-
mehr schon in dem Vertragsabschlüsse durch den Minderjährigen
liegt, und die Genehmigung nur die mit rückwirkender Kraft aus-
gestattete Gesetzesbedingung für die Wirksamkeit des Vertrags
bildet".68) Der Minderjährige kontrahiert also mit dem Dritten
unter der aufschiebenden Bedingung „falls mein gesetzlicher Ver-
treter wollen wird, oder falls ich selbst nach erlangter Volljährig-
es Dies war auch die Auffassung des Dresd. Entw. Artt. 487, 489. Val.
Mot. z. Entw. I 2, 340 Note 3.
65) Dies hebt Leonhard in Ecks Vorträgen 1 465 Note 4 besonders hervor.
Ebenso für das gemeine Recht Windscheid, Pandekten 2 § 388 Note 7.
««) Vgl. Mot. zu §§ 481, 482 Entw. I 2, 346 s. Eck-Leonhard, Vor-
' träge I, 467 f.
«0 Wie dies nach dem preußischen Gesetz über die Geschäftsfähigkeit
Minderjähriger vom 12. Juli 1875 der Fall war.
*«) Mot. 1, 135; vgl. auch 241.