Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 49 (1905))

474 Die Bedingung des reinen Wollens des Verpflichteten rc.
ausdrücklich, nur nicht dem Wortlaute nach an die Bedingung
des eigenen Wollens knüpfen könne. Bei dem Kaufe auf Probe
laute die Bedingung nicht „si voluerit", sondern „8i res placuerit“,
mithin widerspreche er nicht dem eben erwähnten Axiom. Wir werden
später auf die irrige Grundanschauung Fittings, die Windscheid8 9)
treffend als „Kultus des Wortes" kennzeichnet, zurückkommen.'')
Hier genüge der Hinweis, daß die Fittingsche Unterscheidung, auch
wenn sie richtig wäre, zum mindesten auf den heutigen Kauf auf
Probe keine Anwendung finden könnte. Denn heutzutage ist es
sicher ganz gleichgültig, ob der Käufer erklärt: „Ich kaufe, falls ich
wollen werde", oder „falls es mir belieben wird", oder „falls die
Sache mir gefallen wird".
III. Einem „Kultus des Wortes" huldigt m. E. auch Planck,
wenn er in seinem Kommentare zum § 495 BGB. Note 2 bemerkt:
„Obwohl die Billigung im Belieben des Käufers steht, handelt es
sich hier nicht um eine auf das bloße Wollen des Verpflichteten
gestellte Bedingung; denn der Kauf ist dadurch bedingt, daß der
Käufer sich über die Billigung innerhalb einer bestimmten Frist
(§ 496) erklärt." Die befristete Erklärung über Billigung oder
Mißbilligung ist doch nichts anderes als die Erklärung des bloßen
Wollens; denn nach § 395 Abs. l Satz l BGB. steht die Billigung
im Belieben des Käufers. Will Planck etwa zwischen dem „bloßen
Wollen" und der „Erklärun g, des bloßen Wollens" unterscheiden
und das erstere als Bedingung ausschließen, die letztere als Be-
dingung zulassen? Das wäre völlig unannehmbar, zumal da nur
das irgendwie erklärte Wollen, nicht schon das Wollen an sich als
ein der Außenwelt verborgen bleibender und daher rechtlich be-
deutungsloser Vorgang, zur Bedingung gesetzt werden kann.
IV. Förster'") betrachtete den Kauf auf Probe lediglich als
eine dem Käufer mit dessen Zustimmung vom Verkäufer gemachte,
letzteren bindende Vertragsofferte, die für den Käufer erst durch
die nochmalige Erklärung gebunden sein zu wollen, als An-
nahme verbindlich werde. Man fragt zunächst, welche Bedeutung
denn die erste Erklärung des Käufers haben solle. Förster legt
ihr die Bedeutung bei, „daß der Offerent bis zur vorbehaltenen
Erklärung der Zufriedenheit gebunden sein soll". Allein dazu be-

8) Pand. 1, 93 Note 4 a. E.
9) S. unten S. 478.
'0) Theorie und Praxis 2, 69 ff.

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