Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 49 (1905))

11.2. Die Bedingung des reinen Wollens des Verpflichtungen bei dem Kaufe auf Probe und bei anderen Verträgen

472 Die Bedingung des reinen Wollens des Verpflichteten rc.
selbständig gemacht. Der Schuldner, der ihn zahlen will, kann nicht
zurückgewiesen werden, weil er die ganzen 1000 M. zahlen müsse.
Ob dasselbe anzunehmen ist, wenn ein Teilurteil ergeht, läßt sich
bestreiten, wird aber ebenfalls anzunehmen sein. Jedenfalls muß
dasselbe aber gelten, wenn eine Zwangsvollstreckungsmaßregel wegen
einer Kapitalforderung herbeigeführt ist; dann wird es unzulässig
sein, die Zahlung abzuweisen, weil ein nicht zur Vollstreckung ge-
stellter Kostenanspruch wegen der.Kapitalforderung besteht. Nur die
Kosten des Vollstreckungsverfahrens selbst kommen dann neben der
Kapitalforderung in Betracht.

16.
Dir Äedingnng drs reinen Wollens des Verpflichteten bei
dem Laufe anf Probe und bei anderen Verträgen.
Von Herrn Amtsgerichtsrat 1)r. Muskat in Waldenburg i./Schl.
Einleitung.
Der alte Streit um die rechtliche Natur des Kaufes auf Probe
ging von dem Dogma aus, daß man seine Verpflichtung nicht von
der Bedingung des eigenen bloßen Wollens abhängig machen könne.
Wie ist, so fragte man, mit diesem Grundsätze die Geltung eines
Kaufes vereinbar, bei welchem die Verpflichtung des Käufers durch
dessen bloßes Wollen bedingt erscheint? Das Problem ist trotz der
tiefgründigen Untersuchungen von Goldschmidt, Unger, Fitting,
Förster und anderer bedeutender Rechtslehrer *) ungelöst geblieben.
Bei der Neugestaltung des deutschen bürgerlichen Rechtes mußte man
diese wie so manche andere vergilbte Kontroverse, für die jahrzehnte-
lang das bekannte „guieta non movero^ gegolten hatte, wieder an
das Tageslicht hervorziehen. Die Kommission für den ersten Ent-
wurf eines BGB. versuchte eine neue Lösung,?) die aber gleichfalls
mißlang, und die Kommission für die zweite Lesung sah sich ge-
nötigt, von der gesetzlichen Festlegung einer bestimmten Theorie Ab-
stand zu nehmen, um nicht der weiteren wissenschaftlichen Forschung
*) Vgl. vornehmlich die in der Zeitschr. f. Handelsrecht erschienenen Ab-
handlungen von Goldschmidt 1, 68 ff., 262 ff., 386 ff. (1858), Fitting 2, 203 ff.,
(1859), Unger 3, 386 ff. (1860), Fitting 5, 79 ff. (1862) und die Fittingsche Zu-
sammenstellung des Inhalts dieser vier Abhandlungen im ArchZivPrax. 46,11 ff.
(1863), ferner Förster, Theorie und Praxis (3) 2, 69 ff.
2) Mot. z. Entw. I § 471 Abs. 2, 2, 333 f.

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