Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 49 (1905))

Teilzahlungen.

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wenn ihr Entstehen und ihre Höhe dem Schuldner bekannt geworden.
Für die Kosten eines gerichtlichen Verfahrens aber ist der Satz auf-
zustellen, daß die Verbindlichkeit eines Schuldners zum Kostenersatze
die Verurteilung des Schuldners in die Kosten zur Voraussetzung
hat. Ohne solche Verurteilung besteht eine Kostenschuld nicht. Der
Schuldner kann dem Gläubiger zur Streiterhebung Anlaß gegeben
haben, und der Gläubiger wird dann auch, ohne daß es zu einer
Verurteilung des Schuldners im Rechtsstreite kommt, Ersatz in Höhe
der ihm erwachsenen außergerichtlichen Kosten beanspruchen können,
weil ihm Schadensersatz für nicht rechtzeitige Lösung der Verbind-
lichkeit zu leisten ist. Aber was der Gläubiger so zu fordern hat, —
z. B. was der Gläubiger bei einem durch Konkurseröffnung unter-
brochenen Prozeß an außergerichtlichen Kosten zu fordern hat, —
schuldet der Schuldner nicht kraft einer Kostenpflicht, sondern kraft
der Pflicht zum Schadensersätze. Die Bestimmung des § 367 Abs. 2 be-
zieht sich aber nicht auf alle Nebenleistungen, sondern nur auf Zinsen
und Kosten. Der Schaden, den der Schuldner dem Gläubiger durch
nicht rechtzeitige Erfüllung einer Verbindlichkeit zufügt, fällt unter
§ 367 nur, soweit er als Verzugzinsforderung geltend zu machen
ist, sonstiger Schaden kommt nicht in Betracht. Wird der durch
Konkurseröffnung unterbrochene Prozeß nach der Konkurseröffnung
gegen den den Konkursanspruch bestreitenden Konkursverwalter sieg-
reich durchgeführt, so wird der Konkursverwalter in die dann als
Masseschuld anzusetzenden Kosten verurteilt. Gelangt der Anspruch,
ohne im Konkurse streitig zu werden, zur Feststellung, so beruht die
Feststellung der außergerichtlichen Kosten als Konkursforderung auf
einer Schadensersatzpflicht, nicht auf einer Kostenverbindlichkeit des
Gemeinschuldners.
Hiernach war in dem ersten der beiden Fälle die Weigerung
der Zahlungsannahme unberechtigt. In dem zweiten Falle bestand
die Kostenerstattungspflicht. Hier kam es nicht darauf an, ob auch
die Feststellung der Kostenhöhe erfolgt war. Wohl aber war Vor-
aussetzung für Weigerung der Zahlungsannahme, daß der Gläubiger
eine bestimmte Forderung aufgestellt hatte. War dies geschehen, so
durfte der Schuldner die gleichzeitige Berichtigung nur verweigern,
soweit der Anspruch unbegründet, nicht aber weil er noch nicht fest-
gestellt war. Hier kam aber noch ein anderer Gesichtspunkt in Be-
tracht. Wenn bei einer Forderung von 1000 M. ein Teil von
100 M- eingeklagt wird, hat der Gläubiger diesen Teil der Forderung

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