Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 49 (1905))

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Literatur.

Lehrverhältnisse" zu sprechen, wenn auch streng genommen der Rechts-
grund nicht in ihm zu finden ist. Ebenso kann man m. E. gegen
seine Ansicht 11 Anm. 4, daß für Streitigkeiten desjenigen, welcher sich
wie ein Kaufmann geriert, ohne es zu sein, mit seinen Angestellten
die ordentlichen Gerichte zuständig sind, anführen, daß kein Grund vor-
liegt, den Genannten, welcher im allgemeinen die Vorschriften über
Kaufleute gegen sich selbst gelten lassen muß, hinsichtlich des Gerichts-
standes anders zu behandeln, als bezüglich seiner sonstigen Rechtsver-
verhältnisse. In engem Zusammenhänge mit dem Vorgesagten steht die
Frage nach dem Verhältnisse der ordentlichen, der Kaufmanns- und der
Gewerbegerichte untereinander. Maßgebend dafür sind die §§ 6 des
Kaufmannsgerichts- und 28 des Gewerbegerichtsgesetzes. Diese Vor-
schriften lassen einmal die Frage offen, ob eine vor das Kaufmanns-
gericht gehörige Klage durch Vereinbarung der Parteien vor das Ge-
werbegericht gebracht werden kann, oder umgekehrt, eine Frage, die
Hirsekorn (I I) aufwirft und m. E. mit Recht verneint. Weiter fragt
sich, ob das ordentliche Gericht gemäß §§ 276 ,505 ZPO. eine Klage
mit der Wirkung vor das Kaufmannsgericht verweisen kann, daß sie dort
anhängig ist. Haas S. 50 und Kulka S. 74 Nr. 3 verneinen die Frage,
letzterer mit der Begründung, daß, wenn man selbst die Verweisung von
dem Sondergericht an die ordentlichen Gerichte nach § 26 GewGG. für
zulässig erachten wollte, es doch für den umgekehrten Fall an eine Be-
stimmung der ZPO. fehle. Apt S. 77 bejaht die Frage, m. E. zu Recht,
weil die §§ 276, 505 ZPO. lediglich ein Ausfluß des im §11 das.
enthaltenen Prinzips seien, § 11 aber auf die Kaufmannsgerichte An-
wendung finde. Ähnlich Hirsekorn S. 447, der noch als weiteren Grund
für die Anwendbarkeit hinzufügt, daß der Gesetzgeber in dem Verhält-
nisse der Kaufmannsgerichte zu den Gewerbegerichten die analoge An-
wendung getroffen habe.
Nicht ohne weiteres verständlich ist die Tragweite des § 4, in
in welchem es heißt, daß das Gesetz auf Handlungsgehilfen, deren
Iahresverdienst 5000 M. übersteigt, sowie auf die in Apotheken be-
schäftigten Gehilfen und Lehrlinge keine Anwendung findet. Haas 17
präzisiert sie dahin, daß die Streitigkeiten dieser Personen nicht vor die
Kaufmannsgerichte gehören, und daß die Genannten weder aktiv noch
passiv wahlberechtigt sind. Dabei wirft er die Frage auf, ob die ge-
nannten Personen zu Vorsitzenden der Kaufmannsgerichte gewählt
werden können, obwohl an sich Handlungsgehilfen von diesem Amte nach
§ 11 Abs. 1 ausgeschlossen sind, sowie ob Kaufleute, welche nur Hand-
lungsgehilfen mit über 5000 M. Gehalt haben, zu Beisitzern gewählt
werden dürfen (§12 Abs. 1), und verneint die erste, bejaht dagegen die
zweite Frage. Die erste Frage wird im gleichen Sinne von Apt S. 41,
Kulka S. 36 und v. Meyeren S. 21 entschieden.
§ 11 ordnet an, daß zum Vorsitzenden solche Personen gewählt
werden sollen, welche die Fähigkeit zum Richteramt erlangt haben, auch
solche Personen gewählt werden können, welche die Fähigkeit zum
höheren Verwaltungsdienste besitzen. Ausnahmen kann die höhere Ver-

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