10.33.
Altmann, Das Reichsgesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung. Ausgabe für Preußen
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Literatur.
schrift des Urteils nebst der ... . Zustellungsurkunde ist zu den
Akten zu fertigen", so glaube ich, daß man zur Vermeidung unnötiger
Schreibarbeit und des allzustarken Anschwellens der Grundakten die Zu-
stellungsurkunde wird weglassen können. Daß das Urteil zugestellt sein
muß, ist zwar Voraussetzung des Beginns der Zwangsvollstreckung, macht
aber die Zustellungsurkunde noch nicht zu einer Urkunde im Sinne des
§ 9 der GBO. Dagegen vermisse ich in dem mehrerwähnten Verfügungs-
entwurf eine Angabe darüber, was mit der Urschrift des Urteils ge-
schehen soll.
S. 597 ist ein Beschluß entworfen:
„Der Zuschlag wird versagt, weil — folgen die Tatsachen —
mithin nach § 83 Ziff. .. ein gesetzlicher Versagungsgrund gegeben ist".
Selbstverständlich versagt der Richter den Zuschlag, weil nach seiner
Ansicht „ein gesetzlicher Versagungsgrund" gegeben ist. Das braucht
er nicht besonders hervorzuheben. Es genügt, zum Ausdrucke zu bringen,
daß er auf Grund des § 83 Ziff. . . versagt, weil — folgen die Tat-
sachen. Auf Ungenauigkeiten bei anveren Entwürfen will ich nicht ein-
gehen, ich wollte nur darauf Hinweisen, daß derartige Muster nicht sorg-
fältig genug ausgearbeitet werden können.
Daß das Buch häufige Wiederholungen enthält -- so gibt es den
Art. 8 des preuß. Ausführungsgesetzes zum Zwangsversteigerungsgesetze
dreimal (259, 310, 389) mit teilweise ganz denselben Anmerkungen—,
hängt mit seiner Methode zusammen.
Ein eingehendes Register erleichtert die Benutzung des für den
Handgebrauch wohl manchem Praktiker erwünschten Buches.
Cassel. Ungewitter.
66.
Las Nelchsgrseh über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
vom 24. März 1807 in der Rastung vom 20. März 1898 nebst dem
Einführungsgeleh. Mit Erläuterungen von Dr. Paul Altmann,
Amtsrichter. Ausgabe für Preußen. Berlin 1904. H. W. Müller.
(Geb. M. 7,-.)
Wenn die umfangreichen und freilich auch mit Stoff stark belasteten
Kommentare erschienen sind, dann kommen die „kurz gefaßten". Sie
stellen sich zwischen jene und den vielbeschäftigten Richter in die Mitte
und bieten ihm fertige Resultate an. Das soll kein Vorwurf sein.
Wer selbst auf dem Gebiete der Zwangsversteigerung in der Praxis
gearbeitet und Subhastationen geleitet hat, der weiß, wie oft eine
schnelle Entschließung nottut und wie wertvoll dann ein Kommentar ist,
der „schnell orientiert." Wenn ein derartiger Kommentar alle für die
Praxis wesentlichen Fragen kurz beantwortet, an geeigneter Stelle eine
knappe Begründung beifügt, auf die streitigen Punkte aufmerksam macht
und für sie unter Hervorhebung der überwiegend vertretenen Meinung
das Material nachweist, durch dessen Heranziehung man sich eingehender
unterrichten kann, wenn er ferner übersichtlich und klar geschrieben ist,