Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 49 (1905))

10.32. Meyerhoff, Corpus juris civilis für das Deutsche Reich und Preußen. III. Bd. 3. Teil

Meyerhoff, Corpus juris civilis für das Deutsche Reich und Preußen. 441

65.
Corpus .juris eivilis für das Deutsche Neich und Preußen. Mit Erläute-
rungen von Georg Meyerhoff, Rechtsanwalt am Kammergericht.
III. Band, 3. Teil. Konkurs und Jmmobiliar-Zwangsvollstreckung. Berlin
1904. Carl Heymanns Verlag. (M. 7,—.)
Der vorliegende Teil des bereits S. 143 des diesjährigen Jahrganges
der „Beiträge" nach Plan und Umfang angezeigten Werkes bringt nicht
nur die das Konkursrecht und die Zwangsversteigerung und Zwangs-
verwaltung betreffenden Gesetze des Reiches und Preußens nebst den zu
diesen ergangenen allgemeinen Bestimmungen der preuß. Justizverwaltung,
sondern auch das Gesetz betr. Anfechtung von Rechtshandlungen außer-
halb des Konkursverfahrens, das Gesetz betr. die gemeinsamen Rechte
der Besitzer von Schuldverschreibungen, das Gesetz über die Bahnein-
heiten und das betr. die Zwangsvollstreckung aus Forderungen land-
wirtschaftlicher Kreditanstalten.
Die beigefügten Erläuterungen sind ihrem Zwecke entsprechend kurz
gefaßt und dürften bei streitigen Fragen regelmäßig ausreichen, um einen
Überblick über die einschlagende Literatur und Rechtsprechung zu ge-
währen. Als Anhang gibt der Verf. auf fast 200 Seiten „eine An-
leitung zur Absetzung des richterlichen Dezernats" nebst „Formularen
und Schemata", um besonders dem Anfänger über die ihm bei der
formellen Bearbeitung der Konkurs- und Zwangsvollstreckungssachen
entgegentretenden Schwierigkeiten hinwegzuhelfen. Zu den Einzelheiten
dieser Entwürfe weist er in zahlreichen Anmerkungen auf die ihnen zu-
grunde liegenden Bestimmungen hin, um einer gedankenlosen Benutzung
entgegenzuarbeiten.
Wie der Verf. mit Recht bemerkt, werden solche Anleitungen vor
allem von Anfängern zu Rate gezogen, und deshalb müssen sie mit
größter Sorgfalt auch in sprachlicher Hinsicht aufgestellt werden. Wer
„Muster" (nicht „Schemata") geben will, muß ein mustergültiges Deutsch
schreiben. In richterliche Verfügungen gehören keine unnötigen Fremd-
wörter und überhaupt keine unnötigen Worte. Ausdrücke wie „Provo-
kat“, praccludirt“, „prompt“, .,Ret.“ usw. mögen althergebracht sein,
mustergültig sind sie nicht.
Rach dem Verfügungsentwürfe (576) soll eine Sicherungshypothek
eingetragen werden: „für den Judikatsanspruch aus dem Urteile
warum genügt nicht: „für den Anspruch" oder „für die Forderung aus
dem Urteile. . . .?" Daselbst heißt es unter 2: „Nachricht von der
Eintragung erhält a) der Antragsteller z. H. seines Anwalts". „Nach-
richt dem Antragsteller" dürfte genügen. Der Zusatz: „z. H. seines
Anwalts" ist irreführend. Der angezogene § 176 ZPO. ist für die
vom Grundbuchrichter nach § 55 GBO. zu erteilende Nachricht nicht maß-
gebend und außerdem kann auch ein Nichtanwalt als Prozeßbevollmäch-
tigter einen vollstreckbaren Titel über 300 M. im Prozeßweg er-
wirken.
Wenn unter 5 daselbst weiter vorverfügt ist: „beglaubigte Ab-

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