Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 49 (1905))

10.14. Meyer, der Spediteur und seine Pflichten

418

Literatur.

Anspruchs erforderlich ist, beruht auf dem Vormerkungsrecht; er „löst
stch aus diesem ab, wie die aotio hypothecaria aus dem Pfandrechte"
(199). Aus der dinglichen Natur dieses „Vormerkungsanspruchs"
folgt, daß sich der Erbe des dritten Erwerbers nicht auf seine beschränkte
Haftung berufen darf (218). Über andere Folgerungen stehe S. 227,
247, 260, 273. Gegen die Konstruktion des Vers, wird sich manches
einwenden lassen, nicht bloß aus den Materialien, wie der Verf. zugibt,
sondern auch aus dem Gesetze selbst. Eigentümlich ist, wie der Verf.
sich in dieser Hinsicht mit § 895 ZPO. in Verbindung mit § 898 das.
abfindet (138, 139). Daß die Vormerkung des § 895 nicht unter dem
Schutze des Publizitätsprinzips steht, wird eingeräumt; es soll dies aber
nur eine Ausnahme sein, veranlaßt durch die nur vorläufige Vollstreck-
barkeit des Urteils. Allein als Ausnahme hätte die Nichtanwendung
des Publizitätsprinzips in diesem Falle vom Gesetz ausdrücklich bestimmt
werden müssen, was nicht geschehen ist, und zu einer solchen Ausnahme
lag auch kein Grund vor, wenn die im Wege der einstweiligen Verfügung
oder der einstweiligen Anordnung (§76 GBO.) eingetragenen Vor-
merkungen, deren Bestand nicht minder ungewiß ist, den Schutz des
öffentlichen Glaubens genießen, wie der Verf. meint. Andererseits will
der Verf. sogar aus K 898 ZPO. in Verbindung mit § 894 das. ein
Argument für seine Konstruktion herleiten. Die Willenserklärungen
nämlich, die nach § 894 als abgegeben gelten, könnten auch in der Be-
willigung einer Vormerkung bestehen. Dann finde auf die eingetragene
Vormerkung der § 898 Anwendung. Das ist durchaus unschlüssig. Der
§ 898 spricht von einem Rechtserwerbe, der sich nach §§ 894, 897 voll-
zieht; er läßt aber die Frage, wann ein Rechtserwerb vorliegt, offen und
geht nicht davon aus, daß in allen Fällen des § 894 ein Rechtserwerb
in Frage komme.
Leipzig. H. Boethke.

47.
Der Spediteur und srtnr Pflichten. Eine Abhandlung von I)r. Kurt Meyer.
Berlin 1903. Struppe & Winckler. (Mk. 3,—.)
Der Verf. sieht die Aufgabe des Spediteurs „in der Erleichterung
des Handelsverkehrs" und will untersuchen, „welcherlei Pflichten dem
Spediteur obliegen, um dieser Aufgabe gerecht zu werden, und wie diese
gesetzlich zum Ausdrucke gebracht sind" (3). Nach einein kurzen Über-
blick über die geschichtliche Entwickelung des Speditionshandels (§ 1)
geht er auf den Begriff des Spediteurs ein (§ 2), behandelt dann
„die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns in Rücksicht auf den
Spediteur, Haftungsgrad des Spediteurs, Kenntnisse, der Schadens-
ersatz" (§ 3), weiter den „Abschluß des Speditionsvertrags — Maß-
gebendes Gesetz — Verhältnis des Spediteurs zum Auftraggeber"
(§4). In den §§ 5—11 wird gehandelt von der Endigung des
Speditio ns Vertrags (§ 5), der Stellung des Spediteurs zum Empfänger
des Gutes (§ G), der Empfangnahme (§ 7), der Aufbewahrung des

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