10.13.
Seckler, Die Lehre von der Vormerkung nach dem neuen Reichsrechte
Zeckler, Die Lehre von der Vormerkung nach dem neuen Reichsrechte. 417
geltend gemacht, daß es an einer den im ß 858 aufgeführten Verhält-
nissen ähnlichen Beziehung zwischen ihnen fehle. Dabei scheint mir zu
wenig berücksichtigt zu sein, daß das Gesetz dem Gerichtsvollzieher die
Befugnis erteilt, sich bei Gefährdung der Zwecke der Zwangsvollstreckung
— er soll die Sachen nur dann dem Schuldner belassen, sofern nicht
hierdurch die Befriedigung des Gläubigers gefährdet wird — in Besitz
der Sachen zu setzen. Die Gewalt über die Sachen, die der Gerichts-
vollzieher hiernach hat, dürste mindestens so tatsächlich sein, wie die-
jenige, welche der Staat gegenüber dem Gerichtsvollzieher in Ansehung
der gepfändeten Sachen besitzt, und welche nach Ansicht des Verf. hin-
reicht, den Gerichtsvollzieher in die Rolle eines Besitzdieners herab-
zudrücken. Dr. Heinrici.
46.
Die Lehre von -er Vormerkung nach dem neuen Ueichsrechte. Von
Di\ jur. ($. Seckler. München 1904. C. H. Becksche Verlagsbuch-
handlung. (M. 7,—.)
Das Institut der grundbücherlichen Vormerkung, wie es durch
das neue Reichsrecht eingeführt und gestaltet ist, besitzt für die Praxis
eine weittragende Bedeutung, seine Anwendung aber wird dadurch er-
schwert, daß das Gesetz vielen Zweifeln Raum läßt. Schon die recht-
liche Natur der Vormerkung ist bestritten, und auch über die Wirkungen
der Vormerkung gehen im einzelnen die Ansichten vielfach auseinander.
Der Verf. hat die Lehre gründlich durchforscht und gibt eine völlig er-
schöpfende theoretische Darstellung derselben. Wir können nur den Wunsch
aussprechen, daß die aphoristische Form der lose aneinander gereihten
Sätze, deren Sinn und innerer Zusammenhang sich dem Verständnis
oft nicht leicht erschließt, der Verbreitung des Buches und seiner Be-
achtung bei den Praktikern nicht hinderlich sein möge.
Den verschiedenen in der Literatur und Rechtsprechung aufgestellten
Ansichten gegenüber nimmt der Verf. eine durchaus selbständige Stellung
ein. Seiner Kritik fehlt es nicht an eindringlicher Schärfe. Daß die
Begründung der eigenen Ansichten des Verf. überall einwandfrei sei,
möchten wir freilich nicht behaupten. Manche Frage dürfte trotz der
Ausführungen des Verf. noch der Klärung harren.
Dies gilt vor allen: von der Frage nach dem Wesen der Vor-
merkung. Nach dem Verf. gewährt sie ein dingliches Recht, das sich
der Sicherungshypothek nähert. Sie soll sein „ein eigenartiges akzessorisches
Recht an Grundstücken und Grundstücksrechten", „ein Recht, das die Be-
friedigung des gesicherten Anspruchs aus dem belasteten Gegenstände ge-
währleistet" (124). Daran werden mannigfache Folgerungen geknüpft:
die KZ 891—899 BGB. sind anwendbar, die Vormerkung nimmt also
am öffentlichen Glauben des Grundbuchs teil (135, 136). Der An-
spruch aus § 888 Abs. 1 BGB. gegen den Erwerber des mit der
Vormerkung belasteten Rechtes auf Zustimmung zu der Eintragung oder
Löschung, die zur Verwirklichung des durch die Vormerkung gesicherten
Beiträge, 49. Jahrg. 2. u. 3. Heft. 27