Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 49 (1905))

9.1.3. Übernahme von Hypotheken in Anrechnung auf den Kaufpreis. 1. Welche Folgen treten ein, wenn bei Mitteilung der Schuldübernahme an den Gläubiger der im § 416 Abs. 2 BGB. vorgeschriebene "Hinweis" unterblieben ist? 2. Genehmigung der Schuldübernahme oder Eintritt des neuen Schuldners an Stelle des bisherigen durch Vertrag mit dem Gläubiger nach § 414 BGB

354 Einzelne Rechtsfälle.
und dessen Ersatz durch Leistung des Wertes aus dem Vermögen des
Fiduziars zum Ziele hat.
Der Klagevortrag gestattet die Annahme eines jeden der an-
gegebenen Wege, der ursprüngliche Klageantrag weist auf den Weg
zu d, der zunächst eventuell, später allein gestellte Antrag auf die-
jenigen zu a bis c hin; das Berufungsgericht nimmt eine Verbindung
der Wege zu o und d an, die jedoch eine verschiedene Richtung ein-
schlagen und nicht mit demselben Anträge verfolgt werden können.
Aus diesem Grunde ergibt sich die Aufhebung des Berufungsurteils
und die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht zur
Klarstellung des Klageverlangens und dessen Würdigung nach den
aufgestellten Grundsätzen als notwendig.

Nr. 11.
Übernahme von Hypotheken in Anrechnung auf den Kaufpreis.
1. Welche Dolgen treten rin, wenn bei Mitteilung der Schuldübernahme
M den Gläubiger der im tz 4l6 Abs. 2 KG6. vorgeschriebene „Hin-
weis" unterblieben ist?
2. Genehmigung der Schuldübernahme oder Eintritt des neuen Schuld-
ners an Stelle des bisherigen durch Vertrag mit dem Gläubiger nach
tz 414 6G6.
BGB. §§ 414 bis 418.
(Urteil des Reichsgerichts (IV. Zivilsenats) vom 6. Juni 1904 in Sachen des
Kausm. F., Beklagten, wider die Aktiengesellschaft K. R., Klägerin. IV. 64/1904.)
Auf die Revision des Beklagten ist das Urteil des preußischen
Oberlandesgerichts zu Breslau aufgehoben und die Sache zur ander-
weiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zu-
rückverwiesen. Aus den
Entscheidungs gründen:
Die Klageforderung von 2000 M. nebst Zinsen bildet einen
Teilbetrag der Darlehnsschuld des Beklagten von 20000 M. aus
dem Schuldscheine vom 4. November 1899, für die er mit dem ihm
gehörenden Grundstücke Nr. 434 B.-Vorstadt Hypothek bestellte. Er
wendet in erster Linie ein, daß er für die Schuld nicht mehr hafte
infolge deren Übernahme seitens des Bergverwalters W. bei dem
Erwerbe des Grundstücks durch den Kaufvertrag vom 25. Mai 1900
unter Anrechnung auf den Kaufpreis. Die Klägerin bestreitet die
Rechtswirksamkeit der Schuldübernahme ihr gegenüber, und diese ist,
obwohl für die übernommene, bereits vor dem am 1. Januar 1900

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