Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 49 (1905))

348 Einzelne Rechtsfälle.
getragen worden, aus dessen Hand die Geldmittel kamen (§ 249
BGB.)".
Die Revision macht geltend,
einmal, daß der Antrag, die Zwangsvollstreckung in Hypotheken-
sorderungen des Beklagten wegen einer Forderung des Klägers
gegen T. zu gestatten, einen vollstreckbaren Titel für die letztere
voraussetze,
weiter, daß für eine Anfechtungs- oder Schadensklage vor der
Pfändung des Anspruchs, der dem T. gegen K. auf Zession der
Hypothekenforderungen zustehen möchte, kein Raum sei. Von einem
Scheingeschäfte könne keine Rede sein, K. sei der Darlehnsgeber für
die Hypothekendarlehen, möge er auch das Geld von T. empfangen
haben;
sodann, daß bem Beklagten nicht nachgewiesen sei, daß er nicht
die Mittel besessen habe, aus seinem Vermögen Darlehen, wie die
an R. und L., hinzugeben', die Bemeislast dafür treffe den Kläger!
endlich, daß die Beweisanträge des Beklagten in der zweiten In-
stanz unzulässigerweise übergangen oder zu Unrecht abgelehnt worden
seien.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts unterliegt schweren
rechtlichen Bedenken.
I. Das Berufungsgericht sieht den Beklagten K. als Sch ein-
empfänger der von ihm ausgeliehenen Gelder an, die in Wahrheit
Eigentum des Beklagten T. gewesen und aus dessen Vermögen au
die Darlehnsnehmer gegeben seien; auch der wahre Gläubiger der
scheinbar für K. bestellten Hypotheken sei nicht dieser, sondern der
Beklagte T.
Es ist nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht aus-
führt, daß, sofern ein Schuldner Scheinmanipulationen vorgenom-
men hat, um Vermögensstücke, die einem Gläubiger zur Befriedi-
gung dienen könnten, ihm zu entziehen, und der Scheinempfünger
der Vermögensstücke mit ihm in der betrügerischen Absicht zusamen-
menwirkte, der Gläubiger nicht nur die nach § 117 BGB. ein-
tretende Nichtigkeit des Scheingeschäfts gegen den Schuldner wie
gegen den Scheinempfänger durchführen, sondern auch aus dem
Rechtsgrunde der unerlaubten Handlung nach § 826 BGB. beide
für den ihm entstandenen Schaden haftbar machen kann (Staudinger,
Komm. z. BGB. N. 2; Rehbein N. 9 zu § 117 BGB.).

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