Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 49 (1905))

346

Einzelne Rechtsfälle.

von vornherein die Absicht gehabt habe, den Kläger um die Rück-
gewähr zu bringen, und diese Absicht verschwiegen habe. T. besaß
zur Zeit der Hingabe des Darlehns zwei Grundstücke, von denen er
eines bald nachher veräußerte; mit dem anderen hat er dem Kläger
wegen seiner Forderung auf dessen Andringen eine Hypothek bestellt,
die bei der Zwangsversteigerung nlit 2942,85 M. ausgefallen ist.
Dieser Ausfall ist der Gegenstand des gegenwärtigen Rechtsstreits.
Der Mitbeklagte T. ist wegen Betrugs zum Nachteile des
Klägers in bezug auf dessen Darlehnsforderung von 4000 M. straf-
rechtlich zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt
worden. Die Klage behauptet, daß der Mitbeklagte K. Mitschul-
diger dieses Betruges sei. Der Beklagte T. soll von dem Gelde,
das er von dem Kläger darlehnsweise erhalten hatte, zwei Darlehne
auf Hypotheken ausgeliehen haben, 20OO M. an die Eheleute R.,
1200 M. an die Eheleute L. Um diese Hypothekenforderungen aber
vor einem Angriffe des Klägers oder anderer Gläubiger zu sichern
— anderes Vermögen besitze T. nicht —, sollen die Hypotheken auf
den Namen des Mitbeklagten K., des Schwiegervaters des T., be^
stellt sein, der in betrügerischer Kollusion seinen Schwiegersohn bei
dessen Manipulationen unterstützt habe und nach außen als Dar-
lehnsgeber aufgetreten sei, während in der Tat das ausgeliehene
Geld von T. herrührte. Diese behauptete betrügerische Kollusion
gibt die Grundlage für die erhobene Klage ab, deren Antrag ur-
sprünglich gegen beide Beklagten auf Zahlung der ausgefallenen
2942,85 M. gerichtet war; während der Kläger alsdann die Klage
gegen den nicht vertretenen Beklagten T. zunächst unverfolgt ge-
lassen hat, hat er anfänglich eventuell, später allein den Antrag
gegen den Beklagten K. gestellt, daß dieser verurteilt werde, „sich
die Zwangsvollstreckung wegen der eingeklagten 2942,85 M. und
Zinsen in die für ihn im Grundbuche von G. Bd. 1 Bl. 42 und
von D. Bd. 2 Bl. 68 eingetragenen Hypotheken von 2000 M. und
1200 M. gefallen zu lassen".
In beiden Vorinstanzen ist der Beklagte K. auf Grund der
stattgehabten Beweisaufnahme nach diesem Klagantrage verurteilt
worden. Gegen das Berufungsurteil hat der Beklagte Revision
eingelegt.
Entscheidungsgründe:
Die Verurteilung des Beklagten ist in den Entscheidungen der
Vorinstanzen erfolgt auf der rechtlichen Grundlage der §§ 823, 826

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer