Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 49 (1905))

6.19. Jaeckel, Das Reichsgesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung. Zweite Auflage

Zaeckel, Das Reichsgesetz über die Zwangsversteigerung rc. 161
wie auch das Literaturverzeichnis ergibt, nur auf die wesentlichsten
der in Frage kommenden Schriften Rücksicht genommen.
In Einzelheiten wird der Verfasser auf Widerspruch stoßen: so wenn
er S. 11 ausführt, daß die Erbbauberechtigten, Nießbraucher, Woh-
nungsberechtigten Pfandrechte aus § 559 B.G.B. herleiten könnten. Es
kommt nicht auf ihre dingliche Rechtsstellung, sondern darauf an, ob
sie Vermieter sind. Ast dies aber der Fall, so bedarf es nicht der
Hervorhebung, daß sie ein Pfandrecht an der Mietsache haben. — Auf
Ungenauigkeit des Ausdrucks ist es wohl nur zurückzuführen, wenn
S. 4 als Gegenstand des Miet- und Pachtvertrags der Gebrauch und
der Fruchtgenuß der Sache angegeben wird; oder wenn es auf S. 31
heißt: „Zieht der Mieter um, so erwirbt der Vermieter zwar ebenfalls
ein Pfandrecht, aber das fortbestehende Pfandrecht des ersten Vermieters
geht vor". Der Regel nach erlischt das Pfandrecht mit der Ent-
fernung (B.G.B. § 570). Gedacht ist anscheinend an das Pfandrecht des
ersten Vermieters, „soweit es fortbesteht".
Berlin. I)r. Heinrici.

19.
Das Neichsgesrh über die Zwangsversteigerung und die Zrvangsvrrivaltung
vom 24. März 1597 (ckaffnng vom 20. Mai 1595) nebst dem
Einführungsgeletz und den für Preußen rrganyrnrn Ansfnhruugs-
und Kostenbestimmungen. Mit einem ausführlichen Kommentar in
Anmerkungen von Ur. Paul Iaeckel, Reichsqerichtsrat. Zweite, neu
bearbeitete Auflage. Berlin 1904. Franz Bahlen. (M. 15,—, geb.
M. 17,-.)
Die erste Auflage dieses Kommentars ist von Eccius in den Bei-
trägen Bd. 44 S. 526 ff., 789, Bd. 45 S. 462 besprochen worden.
Daß so bald nach dem Erscheinen der ersten Auflage eine zweite er-
forderlich war, zeugt für die Anerkennung, die das Buch verdienter-
maßen gefunden hat. Die zweite Auflage erscheint in demselben Ge-
wände wie die erste, nur ist das Preußische Ausführungsgesetz mit
seinen Bestimmungen nicht, wie dort, in den Kommentar des Reichs-
gesetzes eingeschaltet, sondern gesonvert kommentiert worden. Der Vers,
hat sich aber nicht auf den Wiederabdruck der ersten Auflage mit Zu-
sätzen beschränkt; er hat auch eine Nachprüfung der dort aufgestellten
Ansichten unter sorgsamer Benutzung des in Literatur und Recht-
sprechung inzwischen neu angesammelten Materials vorgenommen und
ist einem Wechsel seiner Ansichten nicht aus dem Wege gegangen, wo
eine erneute unbefangene Prüfung dazu führte. Auch die von Eccius
in den erwähnten Besprechungen und Bd. 45 S. 452, 453 dieser Bei-
träge gegebenen Anregungen sind eingehend gewürdigt worden, zum
Teile in zustimmendem Sinne. Hervorgehoben mag werden, daß der
Vers, seine Ansicht, wonach die Kündigung des Miet- oder Pachtver-
hältnisses durch den Ersteher unwirksam wird, wenn der Zuschlag nach-
träglich im Beschwerdeweg aufgehoben wird, gegen Eccius und Wolff
Beiträge, 49. Zahrg. 1. Heft. 11

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