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Kreisselmeyer, Das Pfandrecht des Vermieters und Verpächters im Konkurse nach geltendem Reichsrechte
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Literatur.
handelten Nechtsstoff wissenschaftlich zu durchdringen und hieraus Leit-
sätze für die richtige formelle Behandlung der Aufgaben zu gewinnen,
die sich auf diesem Gebiete für den Richter ergeben.
Er geht zunächst von einer Untersuchung der Tragweite der Be-
stimmung des Art. 25 d. Eins. G. z. B.G.B. aus und leitet als ob ersten
Grundsatz für das Nachlaßverfahren aus dem Art. 25 a. a. O. den
Satz ab, das auswärtige Recht bestimme, was der Nachlaßrichter zu
tun habe, freilich nicht ohne genötigt zu sein, sofort eine Reihe von
Ausnahmen zuzugeben. Er erachtet ferner den im Art. 25 d Einf.G. z.
B.G.B. aufgestellten Grundsatz auch für die Zuständigkeitssrage in
erster Reihe maßgebend und gewinnt hieraus den Leitsatz, daß, wenn
das Recht des Staates, das nach Art. 25 zur Anwendung gelange, die
Behandlung des Nachlasses der im Auslande verstorbenen Angehörigen
des Staates den eigenen Behörden des Staates zuschreibe, die deutschen
Gerichte nicht zuständig seien, den Nachlaß eines diesem Staate ange-
hörigen Ausländers zu behandeln, auch wenn dieser im Inlaude ge-
storben sei und im Inlande seinen Wohnsitz gehabt habe. Aber auch
diese Zustündigleitsregcl wird, wie der Verfasser einräumt und
aussührt, von zahlreichen Ausnahmen durchbrochen, wobei insbesondere
die Staatsverträge über die Behandlung von Berlassenschaften und die
in denselben den Konsularbeamten eingeräumten Befugnisse eine hervor-
ragende Rolle spielen.
Der Verfasser zieht in den Kreis seiner Betrachtungen die Be-
stimmungen der Artt. 23, 27, 26, 2!>, 30 u. 31 d. Einf.G. z. B.G.B.
und die Bestim'.nungen des B.G.B. über Sicherung des Nachlasses,
Eröffnung des Testaments, Erteilung des Erbscheins und die ein-
schlägigen Bestimmungen des Gesetzes über die Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarleit, der Nachlaßordnung und der Staaisverträge.
Auf die weiteren Auseinandersetzungen des Verfassers und Einzel-
heiten kann hier nicht eigegangen werden. Es soll nur noch erwähnt
werden, daß der Verfasser den Stofs in drei Hauptabteilungen: l. All-
gemeine Grundlagen, II. Nachlaßbehandlung beim Vorhandensein von
Staatsverträgen und III Nachlaßbehandlung beim Mangel von Sraats-
verträgen behandelt, überall eine grundsätzliche Lösung zu finden sucht
und zweifellos für die Behandlung einer Reihe von praktischen Fragen
beachtenswerte Fingerzeige gibt. Pr. Lippmann.
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Das Pfandrecht -cs Vermieters und Verpächters im Konkurse nach gel-
tendem Vcichsrechte Von Dr. Konrad Kreisselmeyer. München
1903. Theodor Ackermann. (M. 1,—.)
Die Schrift, eine Würzburger Doktordissertation, enthält in fünf
Paragraphen (die berechtigte Person, die gesicherten Forderungen, Ge-
genstand des Pfandrechts, Entstehung, Rang und Untergang des Pfand-
rechts, Geltendmachung des Pfandrechts) eine knappe Darstellung des
geltenden Rechtes. Sie berührt nur die wichtigsten Streitfragen und hat,