Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 49 (1905))

6.3. Meyerhoff, Corpus juris civilis für das Deutsche Reich und Preußen. 3. Bd. 2. Teil.

Meyerhoff, Corpus juris civilis für das Deutsche Reich und Preußen. 143
Es scheint mir, die erste Aufgabe eines Lehrbuchs ist doch nicht
die Weiterentwickelung, sondern bleibt die genaue Darstellung geltenden
Rechtes. Von allen Jrrtümern in solcher Darstellung wird fteilich
niemand frei bleiben, und trotz manchen Irrtums kann ein Buch ein
gutes Buch sein. Aber die Möglichkeit solcher Jrrtümer sollte die
Schätzung der eigenen Leistung gegenüber den Leistungen Anderer be-
einfluffen. Eccius.

3.
Corpus juris civilis für das Deutsche Keich und Preußen. Mt Erläute-
rungen von Georg Meyerhoff, Rechtsanwalt am Kammergericht.
Dritter Band, zweiter Teil. Freiwillige Gerichtsbarkeit. (Freiwillige
Gerichtsbarkeit — Grundbuchrecht — Verfahren in Agrarsachen — Kosten-
und Stempelwesen.) Berlin 1902. Carl Heymanns Verlag. (M. 10,—.)
Die erste Lieferung des ersten Bandes dieses Werkes ist im 47. Jahr-
gange S. 171 der „Beiträge" angezeigt worden. Plan und Umfang
des Werkes ließ sich damals nicht übersehen. Es besteht aus vier
Bänden: Band I Bürgerliches Recht, II. Handelsrecht, III. Verfahren,
IV. Ein- und Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche. Der
dritte Band zerfällt in 3 Teile: 1. Zivilprozeß, 2. Freiwillige Gerichts-
barkeit, 3. Konkurs und Jmmobiliarzwangsvollstreckung. Dem Referenten
liegt der zweite Teil des dritten Bandes vor, dessen Inhalt im Titel
näher angegeben ist. Zu den abgedruckten Gesetzen gehört, wie hier
bemerkt werden mag, auch das Konsulargerichtsbarkeitsgesetz, sowie das
Gesetz über die Organisation der Reichskonsulate re. vom 8. November
1867 nebst dem Verzeichnisse der deutschen Konsulate von 1901, ferner
u. a. die Hinterlegungsordnung. Außer den sehr kurz gefaßten, aber
gut orientierenden, die Rechtsprechung berücksichtigenden Erläuterungen
sind den abgedruckten Gesetzen Zusätze eingefügt, die die einschlägigen
Bestimmungen der Ausführungs- und anderer Gesetze, Verordnungen und
Verfügungen enthalten. Diese Methode hat zu zahlreichen Wieder-
holungen geführt. So sind eine Reihe von Artikeln des preußischen
Gesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit zusätzlich mit Erläuterungen
zu dem Reichsgesetze über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
barkeit abgedruckt, die sich dann in dem Abdrucke des gedachten preu-
ßischen Gesetzes mit den gleichen Erläuterungen nochmals finden. Ebenso
find die Bestimmungen des preuß. Ausf.Ges. zur Grundbuchordnung zum
Teil außer in diesem auch als Zusatz zur Grundbuchordnung abgedruckt.
Diese Wiederholungen statt bloßer Verweisungen erleichtern indessen den
Gebrauch und dürften daher nicht zu beanstanden sein. Ein sorgfältige-
Register schließt den Band ab.
Leipzig.

Boethke.

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