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Einzelne Rechtsfälle.
Den nach Maßgabe der vorstehenden Darlegungen im gegen-
wärtigen Falle zu erhebenden Stempel selbst zu berechnen, ist der
erkennende Senat nicht in der Lage, da die hierzu erforderlichen
Unterlagen nicht vollständig vorliegen. Es mußte daher unter Auf-
hebung der Berufungsentscheidung in ihrem von der Revision er-
griffenen Umfange die Sache in die Vorinstanz zurückverwiesen
werden, damit dort an der Hand der nötigen vollständigen Fest-
stellungen über die Höhe des geschuldeten Stempels anderweitig er-
kannt werde.
Die Einwendungen der Kläger gegen die Anwendung der
stempelrechtlichen Bestimmungen über den Tauschvertrag auf den
vorliegenden Fall sind nicht gerechtfertigt. Wenn sie geltend machen,
daß sie schon einmal, nämlich bei dem Ankäufe der Parzellen für
die Gemeinschaft, den vollen Stempel bezahlt hätten und daher nicht
gehalten sein könnten, jetzt, wo sie nichts anderes vorgenommen
hätten, als lediglich die ideellen Teile ihres Eigentums in reelle zu
verwandeln, den Stempel nochmals, also zweimal, zu entrichten und
zwar, obgleich sie durch die vorgenommene Maßnahme nur genau
dasselbe an Wert erhielten, was sie schon gehabt hätten, so ist dem
folgendes entgegenzuhalten. Erstens haben sie nicht wieder den
ganzen Stempel zu entrichten, sondern nur einen Teil, da die den
einzelnen Miteigentümern verbleibenden Bruchteile an den einzelnen
Grundstücken nicht mit zur Berechnung zu ziehen sind, und zweitens
wird von ihnen verkannt, daß der Wechsel von Miteigentum in
Alleineigentum eben ein Eigentumswechsel ist und daher als solcher
der Besteuerung unterliegen muß. Daß in dem Stande ihres Ver-
mögens dadurch nichts geändert ist, ist völlig gleichgültig. Auch
sonst ändert der Tausch gleichwertiger Sachen in dem Vermögens-
stande der Tauschenden, dieser auf seinen Wert angesehen, nichts.
Die weitere Einwendung, daß bei Anwendung der Stempelvorschrift
über Tauschgeschäfte auf den Teilungsvertrag der Stempel mit der
Zahl der Beteiligten immer kleiner werde und daß ein solches Er-
gebnis die Unrichtigkeit jener Anwendung erweise, ist tatsächlich un-
zutreffend. Für den einzelnen Miteigentümer wird allerdings selbst-
redend der von ihm zu entrichtende Stempel stetig geringer, je kleiner
der Miteigentumsanteil ist, mit dem er und gegen den er tauscht,
also in anderen Worten mit der Zahl der Beteiligten.
Der ganze von einem solchen Teilungsvertrage zu entrichtende
Stempel wächst dagegen mit der Zahl der Beteiligten, wie die obige