Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 49 (1905))

Stempel (Teilungs-, Tauschvertrag).

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sammenfaffung mehrerer sich gegenseitig bedingender Tauschgeschäfte
über Eigentumsbruchteile. Diese Tauschgeschäfte bilden seine wesent-
lichen Bestandteile, und daher erscheint es berechtigt, ihn stempel-
rechtlich als einen Gesamtlauschvertrag oder gleich einem solchen zu
behandeln und die Bestimmungen der Tarifst. 32 über Tauschver-
träge auf ihn zur Anwendung zu bringen. Wird er unter diesem
Gesichtspunkte betrachtet, so bleibt das vom Berufungsrichter aus
dem Gesellschaftsvertrage vom 10. Juli 1889 hier hineingezogene
obligationsrechtliche Moment, nämlich die materielle Anteilnahme
des dritten Gesellschafters an den allein auf den Namen der beiden
anderen stehenden Grundstücken, ohne alle Bedeutung, und zwar
nicht nur deshalb, weil es in dem urkundlichen Inhalte des^Teilungs-
vertrags nicht erkennbar in di^Erscheinung getreten ist, sondern vor
allem auch deshalb, weil die Natur des Tauschvertrags dadurch,
daß ein derartiges obligatorisches Verhältnis in das Rechtsgeschäft
nüt hineinspielt, nicht geändert wird. Was den vorhandenenMnter-
schied zwischen den urkundlichen Angaben der Kläger und dem Gut-
achten des gerichtlichen Sachverständigen über den Wert der drei
Lose anlangt, — die Kläger geben in der Teilungsurkunde an, daß
die drei Lose völlig gleichwertig seien, während der Sachverständige
sie auf 275 725 M., 276 062 und 281 942 M. schätzt und nach
Abzug des einem jeden Eigentümer bereits daran zustehenden Bruch-
teils den Werlbetrag der Bruchteile usw., welche jeder hinzu erwirbt,
auf 211 298 M., 200 378 und 187 708 M. berechnet, — so dürfte
es das wahrscheinlichste sein, daß hier lediglich eine verschiedene
Wertschätzung zugrunde liegt. Ob das obligatorische Moment (die
Leistung größerer oder geringerer Leistungen seitens des einen oder
des anderen), hier vielleicht auch von Einfluß ist, entzieht sich nach
dem vorliegenden Prozeßstoffe jeder Feststellung.
Bezüglich der Art und Weise der hiernach vorzunehmenden
Stempelberechnung ist folgendes hervorzuheben:
Wenn zwei Personen A und B zwei gleichwertige Grundstücke
Nr. I und Nr. II, die zu gleichen Bruchteilen in ihrem Miteigen-
tume stehen, so unter sich teilen, daß jeder eines dieser Grundstücke
erhält, so bildet die Hälfte des Wertes eines Grundstücks, also ein
Viertel des Gesamtwerts beider, das Steuerobjekt des als Tausch-
vertrag zu behandelnden Teilungsvertrags, also bei einem Werte
des einzelnen Grundstücks von 4000 M. der Betrag von 2000 M.
(V4 des Gesamtwerts von 8000 M.). Bei gleicher Teilung von

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