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Einzelne Rechtsfälle.
des II. Strafsenats des Reichsgerichts vom 4. Dezember 1896 so-
dann ist allerdings a. a. O. 232 ausgeführt: Seien die Amts-
verbände als Körperschaften zur Bestellung von Beamten gesetzlich
befugt, so müsse auch ihren gesetzlichen Organen die Berechtigung zur
Anstellung beiwohnen und deshalb angenommen werden, daß, wenn
der Amtsausschuß die Schaffung der Stelle eines Bureauvorstehers
beschloffen und die zu seiner Besoldung erforderlichen Mittel im
Etat bewilligt habe, der Amtsvorsteher zur Anstellung eines solchen
Beamten berechtigt sei und der letztere, nachdem die Genehmigung
der Aufsichtsbehörde erfolgt sei, die Eigenschaft eines mittelbaren
Staatsbeamten erlange. Daß aber hiermit die ausdrückliche Be-
willigung der zur Besoldung des Amtssekretärs erforderlichen Mittel
im Haushaltplane des Amtsverbandes nicht als Erfordernis
der rechtswirksamen Anstellung eines solchen Beamten als Beamten
des Amtsbezirkes hat aufgestellt werden sollen, erhellt aus dem in
demselben Urteile nachher a. a. O. 233 folgenden Satze: „Die Beamten-
eigenschaft hängt nicht davon ab, daß eine etatsmäßge Stelle be-
kleidet oder verwaltet wird, und es kann daher — wenn der Ange-
klagte sonst in gesetzlicher Weise als Kommunalbeamter angestellt ist,
auch nicht darauf ankommen, daß er nach seiner Beeidigung, wie
früher, seine Besoldung aus dem dem Amtsvorsteher als Amts-
unkostenentschädigung (§ 69 KreisO.) gewährten Pauschquantum
erhalten hat". Für allein entscheidend erklärt das Urteil vielmehr, daß
der Amtsvorsteher als Organ der Amtsverwaltung den Betreffenden
berufen habe, nicht, damit er auf Grund eines Privatabkommens
bei den Verwaltungsgeschäften behilflich sei, sondern damit er kraft
öffentlicher Autorität für die Zwecke der Amtsverwaltung als
Hilfsbeamter in Tätigkeit trete, und daß die Aufsichtsbehörde, der
Landrat, die Berufung bestätigt habe. Die Begründung der Ent-
scheidung des Oberlandesgerichts steht demnach mit der in jenem Ur-
teile des II. Strafsenats ausgesprochenen Rechtsauffaffung nicht nur
nicht im Widerspruche — wie die Revision meint —, sondern sie
entspricht gerade vollständig den dort ausgestellten Grundsätzen.
Daß das schließlich von der Revision aufgeworfene Bedenken, es
könne nicht ohne weiteres angenommen werden, daß, während der
Hauptbeamte, der Amtsvorsteher, nach dem Gesetze sein Amt nur
auf Zeit versehe, der Hilfsbeamte, der Amtssekretär, auf
Lebenszeit habe angestellt werden sollen, unhaltbar ist, bedarf keiner
weiteren Darlegung. _