19.89.
Anstellung von Gemeindebeamten eines Amtsbezirkes (Amtssekretärs) aus der Zeit vor dem Gesetz über die Anstellung und Versorgung der Kommunalbeamten vom 30. Juli 1899. Nach welchen gesetzlichen Bestimmungen ist sie zu beurteilen? Auf Lebenszeit? Diensteid erforderlich? Worin liegt der maßgebende Unterschied zu Hilfskräften, die der Amtsvorsteher für seine Person anstellt?
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Einzelne Rechtsfälle.
Nr. 139.
Anstellung von Grmrindrbramtrn eines Amtsbezirkes (Amtsfekrrtkrs) aus
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munalbramteu vom 30. Juli 1899. Nach welchen gesetzlichen Krstim-
mungen ist str zu beurteilen? Aus Lebenszeit? Diensteid erforderlich?
Worin liegt -er maßgebende Unterschied zn Hilfskräften, die -er Amts-
Vorsteher für feine Person an stellt?
ALR. II. 6 §§ 25 ff., 159, 160, 169, 170; KreisO. vom 13. Dezember 1872
§§ 56-58, 69.
(Urteil des Reichsgerichts (III. Zivilsenats) vom 14. Oktober 1904 in Sachen
der Amtsbezirke H., B. und C., Beklagten, wider den Amtssekretär Sch., Kläger.
III. 125/1904.)
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des preußischen
Oberlandesgerichts in Stettin ist zurückgewiesen.
Entscheidungs gründe:
Mit Recht hat das Berufungsgericht die Frage, ob der Kläger
von den drei beklagten Amtsbezirken als Amtssekretär angestellt
worden sei, lediglich nach den zur Zeit der behaupteten Anstellung, im
Jahre 1875, in Geltung gewesenen Gesetzen, also ohne Rücksicht auf
die Bestimmungen des Gesetzes vom 30. Juli 1899 über die Anstellung
und Versorgung der Kommunalbeamten entschieden. Da die KreisO.
vom 13. Dezember 1872, durch die überhaupt erst die Amts-
bezirke geschaffen sind, über die Anstellung der Beamten dieser Bezirke,
mit Ausnahme der Amtsvorsteher selbst (§§ 56—58), keine Vorschrift
enthält, so ist das Berufungsgericht mit Fug auf die Bestimmungen
des 6. Titels im II. Teile ALR. zurückgegangen. Daß auf die
Körperschaften des öffentlichen Rechtes — und daß die Amtsver-
bände solche sind, kann nach dem § 55 KreisO. nicht bezweifelt
werden —, soweit ihre Rechtsverhältnisse nicht durch besondere
Gesetze geordnet sind, die Vorschriften der §§ 26 ff. Teil II Titel 6
ALR. Anwendung finden, kann nach der ganz allgemeinen Fassung
des § 25 dort: „Die Rechte der Korporationen und Ge-
meinen kommen nur solchen vom Staate genehmigten Gesellschaften
zu, die sich zu einem fortdauernden gemeinsamen Zwecke verbunden
haben", keinem Bedenken unterliegen.
Auf dieser Grundlage sind dann aber einerseits die §§ 159 und
160 a. a. O., wonach die Körperschaft in der Regel befugt ist, sich ihre
Beamten selbst zu wählen, jedoch verpflichtet ist, die Wahl „der Vor-
gesetzten Obrigkeit zur Genehmigung" anzuzeigen, andererseits die
§§ 169, 170, wonach, wenn die Amtsführung des Beamten weder