19.83.
Haften im Gebiete des ALR. Kleinbahnen für den bei ihrem Betriebe durch Funkenauswurf (Waldbrand) verursachten Schaden auch ohne ein Verschulden?
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Einzelne Rechtsfälle.
Wendung finden, steht in der Rechtsprechung des Reichsgerichts bereits
fest (vgl. RG. 5, 205; IW. 1804, 7143, 1898, 679«). Unter solchen
Umständen bietet der gegenwärtige Rechtsfall keine Veranlassung, der
Frage, ob ein privatrechtlicher Anspruch des Arbeitnehmers anzu-
erkennen sei, nochmals näher zu treten.
Nr. 133.
Hasten im Gebiete des ALU. Kleinbahnen für den bei ihrem Letrtebe
durch /«nbeuauKMnrf (Waidbrand) verursachten Schaden auch ohne
rin Verschulden?
AM. Einl. § 75; 1.8 § 31. CGBGB. Art. 109. PrAGBGB. Art. 89 Ziff. 1.
(Urteil des Reichsgerichts (VII. Zivilsenats) vom 13. Zanuar 1905 in Sachen der
Kleinbahn-Aktiengesellschaft in K>, Beklagten, wider L., Kläger. VII. 272/1904.)
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des preuß. Kammer-
gerichts in Berlin ist zurückgewiesen.
Tatbestand:
Der Kläger ist Eigentümer des Gutes G. in Pommern. Zu
diesem Gute gehören größere Waldungen, an denen die Züge der
Beklagten, die eine staatlich konzessionierte, dem preußischen Eisen-
bahngesetze vom 3. November 1838 nicht unterliegende Kleinbahn ist,
vorbeifahren. Am 23. Mai 1901 ist durch Funken der Dampfloko-
motive eines Zuges dieser Kleinbahn in den Waldungen des Klägers
ein Waldbrand entstanden, der dem Kläger einen Schaden von 1650 M.
verursacht hat. Ein Verschulden der Beklagten wird vom Kläger
nicht behauptet, er erachtet aber die Beklagte auch ohne ein solches
für schadensersatzpflichtig und beantragt mit der Klage, die Beklagte
zur Zahlung von 1650 M. nebst 4 v. H. Zinsen seit dem 23. Mai
1901 zu verurteilen. Die Beklagte hat die Abweisung der Klage
beantragt, ist aber durch Urteil des Landgerichts entsprechend dem
Klagantrage verurteilt worden. Die von ihr eingelegte Berufung
hat das Kammergericht zurückgewiesen.
Die Beklagte hat Revision eingelegt.
Entscheidungsgründe:
Der Berufungsrichter gibt für seine die Schadensersatzpflicht der
Beklagten feststellende Entscheidung folgende Begründung: Nach der
dem § 75 Einl. z. MR. und dem § 31 Teil I Titel 8 das. durch die
Rechtsprechung gegebenen Auslegung müsse in den Fällen, in denen
der einzelne seine besonderen Rechte nicht dem Wohle des Staats-