19.79.
Handelt der Schuldner, der mit dem Bewußtsein, daß er alle Gläubiger zu befriedigen außerstande ist, sein Vermögen einem Treuhänder überläßt, damit dieser - soweit möglich - aus ihm die Gläubiger nach und nach befriedige und so der Konkurs angewendet werde, gegen diejenigen Gläubiger, welche dieser Maßregel nicht zugestimmt haben, in der Absicht, sie zu benachteiligen?
Anfechtungsgesetz.
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höhem Grade mehrendes, Verschulden erscheint allerdings das Ver-
halten des Klägers, namentlich im Hinblick auf die von dem Be-
rufungsgerichte festgestellte Übung des fahrenden Publikums, nicht;
immerhin erschien es in Anwendung des § 254 Abs. 1 BGB. angemessen,
den Umfang des von der Beklagten zu leistenden Ersatzes auf zwei
Dritteile des geltend gemachten Entschädigungsanspruchs zu beschrän-
ken; demgemäß war auf Grund der §§ 304, 565 Abs. 3 Ziff. 1
ZPO. der Anspruch des Klägers mit dieser Quote dem Grunde nach
für gerechtfertigt zu erklären, zu einem Drittel aber die erhobene
Klage abzuweisen.
Das Berufungsgericht hat in der Begründung seines Urteils
am Schluffe ausgesprochen, daß das Verlangen des Klägers, ihm
eine Rente auf Lebenszeit zuzusprechen, unbegründet erscheine, da mit
einem gewissen Lebensalter auch ohne den Unfall seine Erwerbs-
fähigkeit aufgehört haben würde. Es ist nicht rechtsirrtümlich und
gegen die Vorschrift des § 304 ZPO. verstoßend, wenn das Be-
rufungsgericht die Bestimmung dieser Zeitgrenze der Verhandlung
und Entscheidung über den Betrag des Anspruchs Vorbehalten hat,
welche das Lebensalter, die körperliche Rüstigkeit und die Arbeits-
kraft sowie die Beschäftigungsart des Klägers zur Erörterung bringen
müssen (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 17. Oktober 1904
in Sachen Weiland wider Otto VI. 57/04). Denn die Festsetzung
der zeitlichen Grenze der geforderten Rente ist ebenso wie die ihrer
Höhe richtigerweise als zur Entscheidung über den Betrag des Scha-
dens gehörig zu betrachten.
Nr. 129.
Handelt der Schuldner, der mit dem Bewußtsein, daß er alle Gläubiger
zu befriedigen außerstande ist, sein Vermögen einem Treuhänder über-
läßt, damit dieser - soweit möglich — aus ihm die GlSnbiger nach und
nach befriedige und fo der Konkurs abgewendet «erde, gegen diejenige»
Gläubiger, welche dieser Maßregel nicht zugestimmt habe«, in der Absicht,
ste z« benachteiligen?
AnfG. § 3 Nr. 1.
(Urteil des Reichsgerichts (VII. Zivilsenats) vom 24. Februar 1905 in Sachen H.,
Beklagten, wider Aktiengesellschaft O. T., Klägerin. VII. 34/1905.)
Auf die Revision des Beklagten ist das Urteil des preuß. Kammer-
gerichts in Berlin aufgehoben und die Sache zur anderweiten Ver-
handlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen
worden.