Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 49 (1905))

19.65. Kann der Widerspruch gegen eine einstweilige Verfügung mit dem Antrag auf Aufhebung derselben wegen veränderter Umstände verbunden werden und ist über beide Rechtsbehelfe in demselben Verfahren zu verhandeln und zu entscheiden?

Einstweilige Verfügung.

1071

auf einen Fall angewendet würde, für den er nicht bestimmt ist.
Die in Abs. 1 des § 888 bezeichnete Androhung ist nur zulässig
in Ansehung einer Handlung, deren Vornahme ausschließlich von
dem Willen des Schuldners abhängt, und dies trifft auf die Zu-
führung einer Person nicht zu. Es ist wohl möglich, daß es in
einem einzelnen Falle nur auf den bösen Willen des Schuldners
zurückzuführen ist, wenn die Zuführung einer Person, die ihm auf-
gegeben ist, unterbleibt. Allein dies ist nicht entscheidend. Es kommt
vielmehr darauf an, ob die Zuführung einer Person eine Handlung
ist, die ihrem Inhalte nach lediglich von dem Willen des Verpflichteten
abhängt; und dies ist nicht der Fall, denn die Zuführung ist nur
möglich, wenn äußere Umstände, u. a. der Gesundheitszustand der
zuzuführenden Person, nicht im Wege stehen und wenn der Verpflichtete,
sofern die Zuführung mit Aufwendung von Geldmitteln verbunden
ist, sich hierzil in der Lage befindet. Es kann deshalb dem Ver-
pflichteten auch die Zuführung niemals unter Androhung von Geld-
strafe oder Haft aufgegeben werden.
Nr. 115.
Kann der Widerspruch gegen eine einstweilige Verfügung mit dem An-
trag auf Aufhebung derselben wegen veränderter Umstände verbunden
werden und ist über beide Vrchtsbrhrlfe in demselben Verfahren zu ver-
handeln und zu entscheiden?
ZPO. §Z 924, 925, 927, 936.
(Urteil des Reichsgerichts (IV. Zivilsenats) vom 9. Februar 1905 in Sachen
v. H., Aufhebungsklägers, wider Ehefrau, Aufhebungsbeklagte. IV. 390/1904.)
Auf die Revision des Klägers ist das Urteil des preußischen
Kammergerichts zu Berlin aufgehoben und die Sache zur anderweiten
Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückver-
wiesen worden.
Tatbestand:
Die Parteien stehen im Ehescheidungsprozeß. Zm Laufe des-
selben ist auf den Antrag der Ehefrau, welche glaubhaft machte, daß
ihr Ehemann mit der früher im Dienste der Parteien stehenden
Elise S. ein ehebrecherisches Verhältnis unterhalten, vom Landgericht
am 29. April 1903 eine einstweilige Verfügung erlaffen worden,
durch welche der Ehefrau das Getrenntleben für die Dauer des
Scheidungsprozeffes gestattet, ihr für dieselbe Zeit die Sorge für die
drei Kinder der Parteien übertragen und der Ehemann für ver-
pflichtet erklärt wurde, monatlich 500 M. als Unterhalt an die Ehe-

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer