Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 49 (1905))

19.50. Findet § 538 Ziff. 3 ZPO. auch dann Anwendung, wenn der erste Richter die Schadensersatzklage deshalb abgewiesen hat, weil ein Schaden überhaupt nicht entstanden sei?

Auslegung des § 538 Ziff. 3 ZPO.

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so kann eine derartige Anfechtung auch nicht die gesetzliche Voraus-
setzung der durch § 521 ZPO. dem Rechtsmittelgegner gestatteten
Anschließung bilden. Dies entspricht weder dem Wortlaute des Ge-
setzes, nach auch den gesetzgeberischen Absichten. Der §461 des Entw.z.
ZPO., welcher mit § 521 wörtlich übereinstimmt, wird in der Be-
gründung des Gesetzentwurfes S. 304 wie folgt erläutert:
„Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung seinerseits
anschließen, und zwar ohne das gemeinrechtliche Erfordernis der
Konnexität der Anschlußbeschwerden mit denen des Berufungs-
klägers und auch rücksichtlich des Kostenpunkts, für welchen allein
die Berufung ausgeschlossen wäre (§ 92). Der Berufungs-
kläger kann dies Recht durch Beschränkung seiner An-
träge auf einen Teil des Streitgegenstandes nicht be-
einträchtigen, da auch er an Erweiterung derselben nicht ge-
hindert ist.
Bei der Beratung der Gesetzesvorlage in der Kommission des
Reichstags hob der Abgeordnete vr. Bähr unter Zustimmung des
Vertreters der verbündeten Regierungen noch besonders hervor: er
setze voraus, daß der Anschluß gestattet sein solle für den ganzen
Umfang des Urteils ohne jede Rücksicht auf die Konnexität
der Beschwerden (Prot, der Komm. 236).

Nr. 100.
windet 8 538 Iiff. 3 ZPO. auch dann Anwendung, wenn der erste Richter
die SchadenZirrsahklage deshalb abgewieseu hat, weit ein Schaden über-
haupt nicht entstanden sei?
iUrteil des Reichsgerichts (VII. Zivilsenats) vom 13. Zanuar 1905 in Sachen
Fiskus, Beklagten, wider die Mitglieder des Fischergewerkes in C., Kläger.
VII. 258/1904.)
Aus die Revision des Beklagten ist das Urteil des preuß. Ober-
landesgerichts zu Breslau zwar aufgehoben, die Sache zur ander-
weiten Verhandlung und Entscheidung aber an das Berufungsgericht
zurückverwiesen worden.
Tatbestand:
Die Kläger verlangen Entschädigung von dem beklagten Fiskus
mit der Behauptung, daß durch Maßnahmen, die er seit 1865 zur
Stromregulierung der Oder vornehmen lasse, in das ihnen zustehende
Fischereirecht in unzulässigerweise eingegriffen und deffen Ertrag ge-
schmälert werde. Der erste Richter hat die Klage abgewiesen, weil

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