Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 49 (1905))

19.35. Ist gegen eine auf Grund des Gesetzes vom 1. April 1879 ins Leben getretene öffentliche Wassergenossenschaft eine Klage im Rechtswege dahin zulässig, daß sie sich in bestimmtem Umfange des Betriebs ihrer Bewässerungsanlagen zu enthalten habe?

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Einzelne Rechtsfälle.

nuar 1850 ist die Rechtsgültigkeit aller nicht voin Könige selbst er-
lassenen Verordnungen der Prüfung der Gerichte nicht entzogen (vgl.
Art. 106 der Verfassung). Das Feldmesser-Reglement vom 2. März
1871/26. August 1885 ist eine ministerielle Verordnung. Zum Er-
lasse derselben sind aber die Minister durch Gesetz ermächtigt worden.
Das Reglement vom 2. März 1871 ist an die Stelle des allgemeinen
Feldmesser-Reglements vom 1. Dezember 1857 getreten (vgl. Allerh.
Erlaß vom 9. Zanuar 1858 und Feldmesser-Reglement vom 1. De-
zember 1857, GS. 1858, 233 ff.). Dieses Reglement ist auf Grund
des § 53 der allgem. GewO. vom 17. Zanuar 1845 (GS. 41) er-
gangen, der den Ministern vorbehält, über die Befähigung der
Feldmesser, über ihre Zahl sowie den Umfang ihrer Befugnisse und
Verpflichtungen die nötigen Abänderungen und Ergänzungen zu
treffen, auch da, wo über die Anstellung und den Geschäftsbetrieb
dieser Personen keine Vorschriften bestehen, solche zu erlassen. Das
Feldmesser-Reglement vom 2. März 1871 und die abändernden Be-
stimmungen vom 26. August 1885 sind in der gehörigen Form in
der preußischen Gesetzsammlung bekannt gemacht. Die Bestiminungen
der §§ 48 bis 50 halten sich auch im Nahmen der den Ministern
durch den § 53 der allgem. GewO, vom 17. Zanuar 1845 erteilten
Ermächtigung (vgl. Urteile des Gerichtshofs für Entsch. der Kom-
petenzkonflikte vom 28. Oktober 1882 und 5. Zuli 1884, Stölzel,
Rechtsprechung rc. 34, 35 § 8).

Nr. 85.
Äst gegen eine auf Grund des Gesetzes vom l. April 1879 ins Lebe«
getretene öffentliche Wassergenossenschaft eine Klage im Rechtswege da-
hin zulässig, daß sie stch in bestimmtem Umfange des Betriebs ihrer
Lewässrrungsanlagen zn enthalten habe?
Wassergenoffenfchaftsges. v. 1. April 1879 §§ 56, 58.
(Urteil des Reichsgerichts (V. Zivilsenats) vom 18. Februar 1905 in Sachen der
Meliorationsgenossenschaft der K. Niederung, Beklagten, wider Mühlenbesitzer L.
und Gen., Kläger. V. 379/1904).
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des preuß. Ober-
landeSgerichts zu Breslau ist zurückgewiesen.
Tatbestand:
Die drei Kläger besitzen jeder an seinem Wohnort eine Mahl-
mühle, die von der Swornitza getrieben werden, einem Privatflusse,

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