Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 49 (1905))

19.31. Unrichtige Angaben des Prospekts bei Gründung einer Aktiengesellschaft. Haftung für den Schaden; Umfang der Haftung; Kausalzusammenhang

Aktienkauf (Unrichtigkeit des Gründungsprospekts). 979
Gesellschaftsvertrage bezeichneten Personen als Kommanditist in das
Geschäft des R. eintrat. Nach § 28 HGB. haftete die Komman-
ditgesellschaft für diese Schuld des R.; durch die verabredete Auf-
rechnung mit der Einlageforderung der Gesellschaft wurde die
Darlehnsforderung zugunsten des Gesellschaftsvermögens in Höhe von
30000 M. getilgt, der Beklagten blieb nur noch eine Forderung von
50000 M., für die R. ihr persönlich und das Kommanditistenkapital
haftete.
Aber auch der zweite Abweisungsgrund des Berufungsrichters greift
durch. Selbst wenn die vertragsmäßige Aufrechnung der Einlage-
schuld mit der Darlehnsforderung in dem Gesellschaftsvertrage nicht
zulässig, liegt die Sache doch so, daß vor der Konkurseröffnung eine
fällige Darlehnsforderung der Beklagten in Höhe von 80000 M.
und ihre Einlageschuld von 30000 M. bestand, die sich zur Zeit der
Konkurseröffnung kompensabel gegenüberstanden, so daß § 53 KO.
zur Anwendung kommt, da keine der Ausnahmebestimmungen des
§ 55 daselbst vorliegt, und keine gesetzliche Bestimmung besteht, welche
die Aufrechnung etwa wegen der rechtlichen Natur von Forderung
und Gegenforderung ausschließt (NG. 37, 82, 86).

Nr. 81.
Anrichtige Angaben -es Prospekts bei Gründung einer AktirngeseUschaff.
Haftung für den Schaden; Amfang der Haftung; Kausalzusammenhang.
(Urteil des Reichsgerichts (I. Zivilsenats) vom 25. Februar 1905 in Sachen des
Kaufmanns N. u. Gen., Beklagten, wider P., Kläger. I. 482/1904.)
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des preußischen
Kammergerichts zu Berlin ist zurückgewiesen.
Tatbestand:
Die beiden Beklagten, damals die alleinigen Inhaber der offenen
Handelsgesellschaft Karl N., haben sich an der durch Verhandlung vom
13. August 1889 erfolgten Gründung einer Aktiengesellschaft beteiligt
und die Aktien emittiert. Zu diesem Zwecke haben sie den Prospekt
Volumen 1 Bl. 121 durch Einrückung in die Berliner Zeitungen
sowie Versendung an zahlreiche Bankhäuser und Kaufleute bekannt
gemacht. Sie warm auch Mitglieder des Aufsichtsrats.
Kläger hat am 8. und 14. Oktober 1889 bei dem Bankhause
A. durch einen Angestellten des letzteren, den ihm befreundeten Sch.,
je drei Aktien zum Kurse von 163 3/4 bzw. 168 3/4 gekauft. Hierfür
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