Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 49 (1905))

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Einlage des Kommanditisten (Aufrechnung).
Tatbestand:
Durch Vertrag vom 23. November 1901 trat die Beklagte nebst
vier anderen Personen in das bis dahin von Emil R. allein be-
triebene, nach der Behauptung des Klägers schon damals stark über-
schuldete Geschäft des Emil R. als Kommanditist ein. Das Geschäft
wurde unter der Firma „E. R., Kommanditgesellschaft" weiter ge-
führt. Von dem gesamten Kommanditistenkapital von 602 000 M.
betrug die Einlage der Beklagten 30 000 M. Zm § 3 des Vertrags
erkannten alle Beteiligten an, daß die Einlagen in das Geschäft
eingebracht seien. In das Handelsregister wurde der Betrag der
Einlage der Beklagten gemäß § 3 des Vertrags eingetragen. Un-
streitig ist diese Einlage weder in bar noch in anderen Vermögens-
stücken eingebracht. Die Beklagte hatte dem R. vor dem Vertrage
ein bares Darlehn von 80000 M. gegeben und vor dem Abschlüsse
des Vertrags ist zwischen den Beteiligten vereinbart, daß die Ein-
lage der Beklagten durch Aufrechnen mit dieser ihr gegen R. zu-
stehenden Forderung als geleistet angesehen werden solle.
Zm Jahre 1903 wurde der Konkurs über das Vermögen der
Gesellschaft eröffnet.
Mit Klage vom 12. Januar 1904 ist der Verwalter in diesem
Konkurse gegen die Beklagte auf Zahlung von vorläufig 2000 M.
nebst 4 pCt. Zinsen seit der Klagerhebung als Teil der eingetragenen
Einlage klagbar geworden.
Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt, weil ihre
Einlage durch Aufrechnung getilgt sei, ihr eventuell jedenfalls die
Aufrechnung mit 30000 M. Darlehnsforderung zustehe, wenn diese
als nicht getilgt angesehen werden müßte. Außerdem habe sie eine
Gegenforderung von 17600 M. zur Konkursmaffe angemeldet, die
bestritten sei.
Der Kläger hat dagegen gellend gemacht, daß gegen die aus
§§171, 172 Abs. 1 HGB. erhobene Klage die Beklagte sich auf
die Aufrechnungsvereinbarung nicht berufen könne, um so weniger,
als die Forderung von 80000 M. schon nach der Eröffnungsbilanz
völlig wertlos gewesen sei, die mir einer Unterbilanz von 450000 M.
schließe.
Der erste Richter hat die Klage abgewiesen und die Berufung
des Klägers ist zurückgewiesen. Der Konkursverwalter hat Revision
eingelegt.
Beiträge, 49. Zahrg.

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