Kaufvertrag über fremde Sachen.
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des früheren preußischen Ober-Tribunals und des Reichsgerichts an-
genommen, daß der Verkauf einer fremden Sache, auch wenn beide
Kontrahenten diese Eigenschaft kannten, an sich nach preußischem
Recht zulässig ist, und daß in solchem Falle der Verkäufer vertrags-
mäßig verpflichtet wird, dem Käufer das Eigenthum der Kaufsache
zu verschaffen; ferner, daß eine Aenderung dieser Rechtsgrundsätze
nur eintritt, wenn beide Theile ausdrücklich über fremde Sachen
einen Vertrag schließen; daß in diesem Falle die Verpflichtung des
Verkäufers nur dahin geht, den dritten Eigenthümer zum Besten
des Käufers zu einer dem Vertrage gemäßen Handlung zu bestimmen,
und daß, wenn der Verkäufer dies nicht vermag, der Vertrag keine
Rechtswirkungen erzeugt (vergl. Präjudiz des Ober-Tribunals Nr. 526;
Striethorst Arch. Bd. 75 S. 338; Bd. 84 S. 127; Entsch. des R.G.
Bd. 22 S. 284 u. s. w,). An diesen Grundsätzen ist festzuhallen.
Der Berufungsrichter hat nun festgestellt, daß die Parteien
nicht ausdrücklich über eine fremde Sache kontrahirt haben. Ein
Rechtsirrthum bei dieser Feststellung läßt sich nicht erkennen. Es
ist zwar richtig, wie das Reichsgericht in dem Urtheil Gruchot, Beitr.
Bd. 30 S. 421 näher ausgeführt hat, daß der § 46 a. a. O. nicht
dahin zu verstehen ist, es müsse das Kontrahiren über eine fremde
Sache mit expressen Worten erfolgen, daß vielmehr das Gesetz nur
erfordere, daß die Eigenschaft der Sache, über welche kontrahirt
wird, als einer fremden erkennbar zum Ausdruck gelangen muß.
Aber auch an diesem Requisit zur Anwendung des § 46 a. a. O.
fehlt es hier. Durch das bloße Wissen, daß die Sache dem Ver-
käufer nicht gehört, wird es nicht ersetzt. Der Berufungsrichter hat
deshalb mit Recht die Vorschrift des § 46 a. a. O. nicht für an-
wendbar erachtet.
Der zweite Angriff des Beklagten geht dahin, der Berufungs-
richter habe unberücksichtigt gelassen, daß durch Erfüllung des Klage-
antrages seinen (des Beklagten) Kindern ihr Recht an dem Grund-
stück entzogen werde. Mit Recht nimmt jedoch der Berufungsrichter
an, daß es Sache der Kinder des Beklagten fei, die zur Erhaltung
ihres Rechts erforderlichen Schritte zu thun, und daß der Beklagte
diesen Grund nicht vorschützen dürfe, um sich seinen vertragsmäßigen
Verbindlichkeiten gegen den Kläger zu entziehen. Der Umstand, daß
ein Miteigenthümer das Ganze verkauft, berührt zwar nicht die
Rechte der übrigen Miteigenthümer, ändert aber auch nichts an den
obligatorischen Verpflichtungen der Kontrahenten (vergl. Entsch. des