12.17.
Kurze Anzeigen
798
Kurze Anzeigen.
51.
Kurze Anzeigen.
1. Kommentar zum Strafgesetzbuch für das deutsche Reich. Von Dr. Justus
Olshausen, Reichsgerichtsrath. Dritte umgearbeitete Auflage. Fünfte
bis achte Lieferung. Berlin 1889/1890. Verlag von Franz Vahlen.
Wir haben das Erscheinen der vier ersten Lieferungen dieser dritten
Auflage des Olshausen'schen Kommentars in den Beiträgen Bd. 33
S. 479 angezeigt. Die jetzt vorliegenden weiteren vier Lieferungen be-
ginnen mit § 177 und reichen bis § 351 St.G.B. Die noch ausstehende
Schlußlieferung wird also im Wesentlichen nur noch den Kommentar zu
dem 29. Abschnitt von den Uebertretungen bringen. Das Erscheinen
derselben steht, wie die Verlagshandlung anzeigt, im Juni d. I. in
Aussicht.
2. Konkursordnung mit Ernführungsgrseh, Nebengesrtzrn und Ergänzungen.
Text-Ausgabe mit Anmerkungen und Sachregister von R. Sydow. Vierte
vermehrte Auflage. Berlin 1890. Verlag von I. Guttentag (D. Collin).
Der Herausgeber hat gegen die dritte Auflage wenig verändert.
Es sind im Wesentlichen nur die neueren Entscheidungen des Reichs-
gerichts nachgetragen. Das kleine Buch hat deshalb an Umfang nicht
zugenommen, was wir bei Handausgaben der vorliegenden Art für
einen Vortheil halten,
3. Strafgesetzbuch für das deutsche Reich. Nebst den gebräuchlichsten
Reichs-Strafgrsetzru (Post, Impfen, Presse, Markenschutz, Personen-
stand, Wucher, Nahrungsmittel, Schankgefäße, Sprengstoffe, Sozial-
demokratie u. s. m.) Text-Ausgabe mit Anmerkungen von Dr. Hans
Rüdorff. Fünfzehnte Auflage. Berlin 1890. Verlag von I. Guttentag
(D. Collin) (M. 1,—.)
Die Rüdorff'sche Handausgabe des Strafgesetzbuchs ist so verbreitet
und so bekannt, daß es einer Empfehlung dieser neuen fünfzehnten
Auflage nicht bedarf. Das Buch soll, wie der Herausgeber im Vorwort
sagt, ein parates Hülfsmittel für Juristen und Laien, namentlich für
Studirende bieten, und zur Verbreitung strafrechtlicher Kenntnisse in be-
scheidenen Grenzen Mitwirken. Die neue Auflage ist entsprechend dem
Gange der Gesetzgebung und Rechtsprechung vermehrt.
4. Praktische Ratschläge für den Amtsrichter von einem Berufsgenossen.
Berlin 1890. Verlag von Franz Vahlen. (Geh. M. 1,20).
Ein Amtsrichter, welcher sein Amt längere Zeit verwaltet hat und
für die Interessen seiner Gerichtseinsassen Auffassung besitzt, wird häufig
die Stellung eines Patriarchen einnehmen. Ihm werden alle vor-
kommenden Rechtsangelegenheiten vorgetragen, und seine Entscheidung
mit gläubigem Vertrauen entgegengenommen. Zu solchen Patriarchen
möchten wir auch den uns unbekannten Verfasser der Rathschläge zählen.
Er hat große-Hochachtung vor dem Richteramt und stellt nicht leichte
Anforderungen an den Verwalter desselben. Seine Rathschläge sind
nicht bloß wohlgemeint, sondern meistens sachgemäß und wohl durch-