Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 34 = 4.F. Jg. 4 (1890))

12.14. Arndt, Dr. Adolf, Ober-Bergrath, Halle a. d. Saale: Entwurf eines Deutschen Berggesetzes nebst Begründung

Arndt, Entwurf e. D. Berggesetzes.

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und Rechtsprechung sorgfältig berücksichtigt worden ist, versteht sich von
selbst. Dem Text sind u. a. das Gesetz, betreffend die Rechtsverhältnisse
in den deutschen Schutzgebieten, vom 17. April 1886 (Bd. I), die neueren
sozialpolitischen Gesetze (Bd. III) und die neuen kirchenpolitischen Gesetze
(Bd. IV) hinzugefügt. In den Anmerkungen ist regelmäßig auf die
Rehbein'sche Bearbeitung der Entscheidungen des vormaligen Ober-
Tribunals, soweit dieselbe bisher erschienen ist, verwiesen. Dies ist als
dankenswerth zu bezeichnen; es werden dadurch auch weitere Literatur-
zitate erübrigt, da diese in dem Rehbein'schen Buche zu finden sind.
Daß die vierte Auflage bis zum Inkrafttreten des deutschen bürger-
lichen Gesetzbuchs vergriffen sein wird, halten wir für zweifellos.
_ Küntzel.

48.
Entwurf eines Deutschen Berggesetzes nebst Kegründung. Von Dr. Adolf
Arndt, Ober-Bergrath, Halle a. d. Saale 1889. C. E. M. Pfeffer (Robert
Stricker).
Ausgehend von der unbestreitbaren Nothwendigkeit der Schaffung
eines allgemeinen deutschen Berggesetzes hat der Herr Verfasser es
unternommen, den Entwurf eines solchen auszuarbeiten und nebst Motiven
zu veröffentlichen.
Der dankenswerthen Arbeit ist, wie billig, das in den meisten
deutschen Staaten rezipirte preußische Berggesetz von 1865 zu Grunde
gelegt, jedoch unter steter Berücksichtigung der selbständigen deutschen
Berggesetze, vorzüglich des sächsischen. Die Zahl der Paragraphen ist
durch größere Konzentration des Gesetzesstoffs von 250 auf 160 herab-
gemindert.
Die vorgeschlagenen Abänderungen sind zum Theil Konsequenzen
der neueren und neuesten Gesetzgebung, zu einem andern Theil sind sie
bestimmt, Kontroversen zu entscheiden und Lücken auszufüllen, welche bei
Anwendung des preußischen Berggesetzes hervorgetreten sind. Endlich
aber enthält der Entwurf eine Reihe von Neuerungen von prinzipieller
Bedeutung, von denen hier nur die folgenden hervorgehoben sein mögen:
1. Die Salz- und Soolquellen werden vorbehaltenes Eigenthum
des deutschen Reichs, dem zugleich das Enteignungsrecht in Betreff der
bereits verliehenen Salzbergwerke eingeräumt wird (§ 2 d. Entw.).
2. Die Muthung bewirkt nicht, wie bisher (§ 19 d. pr. B.G.), eine
Sperrung des Feldes gegen die Muthungen Dritter.
3. Der bisher nach dem Ermessen des Oberbergamts im öffent-
lichen Interesse zulässige Betriebszwang (§ 65 d. pr. B.G.) wird beseitigt.
4. Die Bergwerksbesitzer sind verpflichtet, Arbeitsordnungen zu
erlassen und der Bergbehörde mitzutheilen, welche die Beseitigung gesetz-
widriger und (insbesondere in Ansehung der angedrohten Strafen und
deren Verwendung) unbilliger oder ungeeigneter Bestimmungen anzu-
ordnen hat (§ 57 d. Entw.).
5. Die Gewerkschaft entsteht nicht, wie bisher, —• in Ermangelung
anderweiter Vereinbarung — unmittelbar aus dem Gesetz, sondern nur

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