Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 34 = 4.F. Jg. 4 (1890))

12. Literatur

12.1. Holtzendorff, Dr. Franz v., vorm. Prof. in München: Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung

Literatur.

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werden müsse (§ 571 C.P.O.), und daß daher, weil im Ver-
waltungszwangsverfahren Vollftreckungsklauseln nicht ertheilt würden,
der § 22 Abs. 3 der Verordnung vom 7. September 1879 be-
deutungslos sei. Eines Vertreters des Nachlaßes oder der unbe-
kannten Erben bedarf es auch dann, wenn' die Zwangsvollstreckung
ohne Vollstreckungsklausel ausgeführt werden kann.
Der Berufungsrichter hat weiter der von dem Kläger gegen
den Sohn und Erben des Schuldners, Emil Georg P., nach dem
Pfändungsbeschluffe der beklagten Kaffe erlangten Pfändung derselben
Forderung Rechtswirksamkeil beigelegt, obwohl Emil Georg P. nicht
alleiniger Erbe seines Vaters war und die übrigen sechs Erben erst
zwei Tage nach der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den
Drittschuldner — nämlich am 24. Mai 1888 — der Erbschaft ent-
sagt haben. Ob, wie der Berufungsrichter meint, dieser Erbschafts-
entsagung rückwirkende Kraft beizumessen und Emil Georg P. als
alleiniger Erbe schon für die frühere Zeit anzusehen sei, kann dahin
gestellt bleiben. Der vorliegende Fall wird entschieden durch den
§ 16 A.L.R. I. 20: „Ueberkommt der Verpfänder das Recht, über
die Sache solchergestalt zu verfügen, erst nach geschehener Ver-
pfändung, so erlangt letztere von selbst dadurch ihre Wirksamkeit."
Diese Bestimmung auch aus das durch Pfändung erlangte Pfand-
recht (§ 709 C.P.O.) anzuwenden, hat kein Bedenken. Daran
scheitert der Revisionsangriff bei diesem Punkte.

Literatur.
36.
Encyklopadie -er Rechtswissenschaft in systematischer Kearbritung. Her-
ausgegeben von vr. Franz v. Holtzendorff, vorm. Prof, in München.
Fünfte vermehrte, umgearbeitete Auflage. Leipzig 1889/90. Duncker
u. Humblot. Lief. 1-16 (Bog. 1—64).
Das rasche Forffchreiten dieser neuen Bearbeitung des wohlbe-
kannten Sammelwerkes, von welcher nunmehr seit Jahresfrist mehr als
zwei Drittel des Umfanges vorliegen, hat die Anzeige derselben über-
holt. Der Herausgeber hat noch sämmtliche Vorarbeiten dazu treffen
können; die Ausführung zu überwachen hat ihn der Tod gehindert, und
seine eigenen Beiträge (Deutsches Verfaffungsrecht und Europäisches
Völkerrecht) sind Herrn Prof. Störk in Greifswald zur Durchsicht und
Ergänzung übertragen worden. Von den Mitarbeitern der vierten
Auflage sind noch die Prof. Geyer (München), Schulze (Heidelberg)
und Zohn (Göttingen) durch Tod ausgeschieden. Der letzte sandte noch

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