Zwangsvollstreckung nach dem Tode des Schuldners.
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Vollstreckung. Zu letzterer gehört die Mahnung nicht, wie die §§ 6
und 23 der Verordnung deutlich ergeben, wo Mahnung und Zwangs-
vollstreckung begrifflich unterschieden werden. Danach kann auch im
§ 22 der Verordnung unter der Zwangsvollstreckung die Mahnung
nicht mit verstanden werden. Hieran ist um so weniger zu zweifeln,
als die Regelung des Verwaltungszwangsverfahrens durch die ge-
dachte Verordnung im Anschluß an die Vorschriften der Civilprozeß-
ordnung erfolgt ist (§14 Abs. 2 des preuß. Ausführungsgesetzes zur
C.P.O. vom 24. März 1879, G.S. S. 281), und die Civilprozeß-
ordnung in ihren Vorschriften §§ 644 ff., insbesondere §§ 671 ff.,
keinen Raum läßt für eine solche Erweiterung des Begriffs der
Zwangsvollstreckung, daß darunter auch eine Zahlungsaufforderung
oder Mahnung fallen könnte. Die preußische Instruktion für die
Verwaltung der Kaffen bei den Justizbehörden vom 1. Dezember 1884
(J.M.Bl., Beilage zu Nr. 45 pro 1884) unterscheidet demgemäß im
2. und 3. Abschnitt die Einforderung der Kosten von der zwangs-
weisen Beitreibung derselben. Was insbesondere die Zwangsvoll-
streckung in Forderungen angeht, so beginnt dieselbe mit der Er-
lassung des im § 730 C.P.O. und § 42 der Verordnung vom
7. September 1879 gedachten Pfändungsbeschlusses (vergl. Entsch. des
R.G. Bd. 12 S. 382), welcher hier unstreitig erst nach dem Tode
des Schuldners ergangen ist.
Auch im Uebrigen walten gegen die Ausführungen des Be-
rufungsrichters keine rechtlichen Bedenken ob. Der Satz, daß die
Zwangsvollstreckung nach dem Tode des Schuldners, — auch wenn
sie in den Nachlaß geschehen soll —, sich gegen die Erben oder
einen dem Nachlaß oder den Erben bestellten Pfleger richten müsse,
ist zwar weder in der Civilprozeßordnung, noch in der Verordnung
vom 7. September 1879 direkt ausgesprochen. Er folgt aber aus
dem Wesen der Zwangsvollstreckung als eines Rechtsstreits zwischen
mehreren Personen in Verbindung damit, daß der verstorbene
Schuldner, deffen Persönlichkeit mit dem Tode gemdigt hat, nicht
mehr als der Gegner angesehen werden kann, an seine Stelle viel-
mehr die Erben treten. Auch setzt die im § 693 Abs. 1 C.P.O und
§ 22 Abs. 1 der Verordnung vom 7. September 1879 getroffene
Ausnahmebestimmung, wonach es eines Pflegers oder der Zu-
ziehung des Erben selbst nicht bedarf, wenn die Zwangsvollstreckung
zur Zeit des Todes des Schuldners schon begonnen hatte und nach-
her in den Nachlaß nur fortgesetzt werden soll, den obigen Satz