Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 34 = 4.F. Jg. 4 (1890))

Das Hypothekenrecht im Entwurf e. b. G. 385
§§ 19—55. Hervorzuheben ist etwa, daß jede Eintragung nur auf
Antrag erfolgen darf, zu demselben aber ebensowohl der leidende als
der erwerbende Theil berechtigt ist.
6) Was die Personen des dinglichen Vertrages anlangt, so
kann nach dem klaren Wortlaut des § 828 die Eintragungsbe-
willigung nur von dem eingetragenen Berechtigten erfolgen. Der
die Eintragung Bewilligende muß das dingliche Recht, über welches
er disponirt, nicht nur wirklich besitzen, sondern auch als Eigner
deffelben im öffentlichen Buche eingetragen sein. Eine Ausnahme
von diesem Prinzip macht hinsichtlich der Uebertragung von Hypothek-
forderung mit Hypothek, welche Uebertragung ja auch unter dem
Prinzip des dinglichen Vertrages steht, die Bestimmung des § 1087,
Abs. 2:
„Ist der eingetragene Gläubiger verstorben, so ist zur Abtretung
die vorgängige Eintragung seines Erben als Gläubiger nicht er-
forderlich."
Eine dementsprechende Vorschrift enthält hinsichtlich der Aus-
lassung von Grundstücken § 869:
„Ist der eingetragene Eigenthümer verstorben, so ist zur Auf-
laffung die vorgängige Eintragung seines Erben als Eigenthümer
nicht erforderlich."
Von diesen Ausnahmen105) abgesehen, ergiebt sich aus § 828,
Abs. 1, daß die von einem nicht als Berechtigter Eingetragenen,
wenn auch Berechtigten erklärte Eintragungsbewilligung nichtig ist.
Der Eigenthümer kann eine Eintragsbewilligung hinsichtlich einer
Hypothek nur erklären, wenn er als solcher im Buche eingetragen
ist. — Um so mehr muß der von einem Nichtberechtigten abgeschloffene
dingliche Vertrag nichtig sein. Dieser Konsequenz zieht indeffen
der § 830 Schranken, wenn er bestimmt:
„Die Eintragungsbewilligung, welche von einer zur wirksamen
Ertheilung der Bewilligung nicht berechtigten Person erlheilt wird,
ist wirksam, wenn sie mit Einwilligung des Berechtigten ertheilt
wird, sie ist wirksam, wenn sie von dem Berechtigten genehmigt
wird, oder wenn der Nichtberechtigte das für die Wirksamkeit der
Bewilligung erforderliche Recht erwirbt, oder wenn der Nichtberech-
105) Nicht gehört zu denselben der von den Mot. S. 161 unter 1 angeführte
§ 1112: da kann Jemand das Recht deshalb übertragen, ohne selbst eingetragen
zu sein, weil er auch selbst das Recht ohne Eintragung erwerben kann. Vgl.
unten § 10.
Beiträge, ILL1V. (IV. F. IV.) Zahrg. L. u. 3. Heft. Z5

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