Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 34 = 4.F. Jg. 4 (1890))

Das Hypothekenrecht im Entwurf e. b. T.

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zur Buchbehörde einreichen, so steht in beiden Fällen der Eintragung
nichts mehr im Wege,101) — die Vertragschließenden haben gethan,
was sie zum Zweck der Rechtsänderung thun konnten. Wenn end-
lich der Antrag auf Eintragung nur von Einem ausgeht, so trifft
die Bindung von dem Zeitpunkt an ein, in welchem ein weiteres
bedeutungsvolles Moment in Gestalt der Eintragung vorliegt.
Es treffen also Bindung der Parteien und Rechtsänderung zu-
sammen bei dem dritten Fall, den der Entwurf in Abs. 3 des § 828
nennt, Vertragsabschluß und Bindung beim ersten: im Uebrigen
fallen diese drei Stadien aus einander und ist auch ihre Auseinander-
haltung von mancherlei Bedeutung. Insbesondere ist hier hervor-
zuheben, daß der abgeschloffene Vertrag, wenn auch noch nicht mit
bindender Kraft ausgestattet, doch ein Vertrag ist, auf Grund dessen
die Rechtsänderung bewirkt werden kann. Der rechtsförmlich abge-
schloffene Vertrag ist wirksam, d. h. auf Grund desselben kann die
eine Partei den Eintrag bewerkstelligen laffen, — unabhängig von
den im Gegenkontrahenten als Rechtssubjekt eintretenden Verände-
rungen. Letztere durchaus selbstverständliche Konsequenz spricht
Abs. 4 das. aus:
„Auf die Wirksamkeit des Vertrages ist es ohne Einfluß, wenn
einer der Vertragschließenden stirbt oder geschäftsunfähig wird, bevor
der Vertrag bindend geworden ist."
Der nach dem Tode des einen Vertragschließenden für denselben
eintretende Rechtsnachfolger, bezw. bei Geschäftsunfähigkeit der Ver-
treter kann allerdings, bis der Vertrag bindend geworden ist, zurück-
treten. Daraus folgt aber noch nicht, daß schon die dieses Ein-
treten veranlaffenden Ereigniffe selbst (also Tod, Geschäftsunfähigkeit)
als Ausübung des Rücktrittsrechtes aufzufaffen sind. 102) Darum
braucht auch der vom Entwurf angestrebte Rechtszustand, daß Tod
oder Geschäftsunfähigkeit des einen Kontrahenten die Wirksamkeit
des Vertrages nicht ausschließen, nicht ausdrücklich sanktionirt zu
werden. l03)
101) Vgl. Grundbuchordnung § 21.
102) Vgl. den Schlußsatz der Begründung des Abs. 4 Motive S. 176 unter IV.
103) Gierke in Schmollers Zahrb. XIII. S. 293 Nr. 1 bemerkt, daß es, un-
erklärt bleibe, wie sich ein bindend und ein wirksam gewordener Vertrag unter-
scheiden. — Meines Erachtens liegt der Unterschied darin, daß mit dem bindenden
Vertrag diejenige Vereinbarung gemeint ist, von der die Parteien einseitig nicht
mehr zurücktreten können, während „Wirksamkeit" die Eigenschaft des rechtsgiltigen

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