4.
Abhandlungen über das geltende Recht und Beiträge zur Erläuterung und Würdigung des Entwurfs eines bürgerlichen Gesetzbuchs
4.1.
Inwieweit ist der Rang der Forderungen, deren Berichtigung aus dem Kaufgeld eines im Wege der Zwangsvollstreckung versteigerten Grundstücks verlangt wird, von der Anmeldung im Versteigerungstermin abhängig?
Von Herrn Dr. Kurlbaum, Oberlandesgerichtspräsident in Stettin
Abhandlungen
über das geltende Recht und Beiträge zur Erläuterung
und Würdigung des Entwurfs eines bürgerlichen
Gesetzbuchs.
i.
Inwieweit ist -er Nang -er Forderungen, deren Berichti-
gung ans dem Kaufgeld eines im Wege der Iwangsooll-
strecknng versteigerten Grundstücks verlangt wird, von der
Anmeldung im Verstrigerungshermin abhängig?
Von Herrn vr. Kurlbaum, Oberlandesgerichtspräsident in Stettin.
Die §§ 23 bis 38 des Ges. vom 13. Zuli 1883 bestimmen,
welche Forderungen aus dem Kaufgelde eines im Wege der Zwangs-
vollstreckung versteigerten Grundstückes zu berichtigen sind und in
welcher Reihenfolge deren Berichtigung zu bewirken ist. Daß dabei
zugleich auf die an Stelle der Berichtigung je nach den Umständen
eintretende Uebernahme einer Forderung in Anrechnung auf das
Kaufgeld verwiesen wird, ist, wenigstens für die Zwecke dieser Zeilen,
nebensächlich. Unbestritten ist die Aufzählung und Umgrenzung der
Forderungen, mit welchen hierdurch im Sinne des § 39 der Konkurs-
ordnung ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus dem Grund-
stücke verbunden wird, eine vollständige und ausschließliche, so daß
dieses Recht für andere Forderungen nicht in Anspruch genommen
werdm kann. Daß innerhalb des umgrenzten Kreises von Forde-
rungen für die Rangordnung lediglich die hier bestimmte Reihen-
folge maßgebend ist, kann ebenso wenig bezweifelt werden.
Neuerdings aber ist streitig geworden, ob der den einzelnen
Forderungen beigelegte Rang unbedingt oder nur unter gewiffen
Voraussetzungen geltend gemacht werden kann. Unstreitig ist auch
hierbei, daß gemäß § 108 des Ges. die bei der Feststellung des ge-
»eitrige, XXXIV. (IV. F. IV.) Zcchrg. 1. Heft. 1