6.19.
Bennecke, Prof. Dr.: Lehrbuch des deutschen Reichs-Strafprozeßrechts
6.20.
Meyer, Professor Dr. in Tübingen: Die Parteien im Strafprozesse
Meyer, die Parteien im Strafprozesse.
171
wenigstens Bedenken Ausdruck, welche hinsichtlich der Richtigkeit einzelner
Entscheidungen auftauchen; wir verweisen z. B. auf Bem. 2 zu § 195
G.V.G., Bem. 2 zu § 57, Bem. 8 zu § 199, Bem. 2 zu § 251, Bem. 4
zu § 257, Bem. 1 zu Z 259 Anm., Bem. 7 u. 8 zu § 264, Bem. 1 d zu
§ 397 St.P.O. So ist zu erwarten, daß auch die 2. Auflage eine gute
Aufnahme bei den deutschen Juristen finden wird. Klein feller.
19.
Lehrbuch des deutschen Netchs-Strafprozeßrechts. Von Prof. vr. Bennecke.
Zweite Lieferung. Freiburg, 1889. I. C. B. Mohr. (M. 3,—.)
Die zweite Lieferung des bereits in dieser Zeitschrift besprochenen
Lehrbuchs des Strafprozesses beschäftigt sich mit der Lehre von den
Parteien, ihren Vertretern und Gehülfen, sowie den Mitteln zur Siche-
rung der Person des Beschuldigten für das Strafverfahren und der für
dasselbe erforderlichen Gegenstände. Eine nähere Beurtheilung der be-
treffenden Erörterungen bleibt jedoch zweckmäßig bis zum Abschluß des
Lehrbuchs aufgeschoben. v. B.
20.
Dir Parteien im Strafprozesse. Von Prof. vr. Meyer in Tübingen. Er-
langen, 1889. Deichert Nachf. (M. — ,75)
Die bisherige allgemeine Ueberzeugung, daß das Wesen des straf-
rechtlichen Anklageprozesses in einem Streite zwischen dem Staate einerseits
und dem Beschuldigten andererseits bestehe, wobei dem Staatsanwalt,
seinem Namen entsprechend, die Vertretung des Staats zufalle, und der
Vertheidiger als Rechtsbeistand des Beschuldigten erscheine, wird als
eine grundsätzlich unrichtige bezeichnet. Vielmehr sei der Strafprozeß,
insofern er nicht reiner Untersuchungsprozeß, sondern mehr oder weniger
Anklageprozeß sein solle, in die strafverfolgende Thätigkeit, die durch den
öffentlichen Ankläger oder Staatsanwalt geübt werde, in die vertheidigende
Thätigkeit, welche normaler Weise ebenfalls Sache eines amtlich bestellten
Verteidigers sei, und in die gerichtlich-entscheidende Thätigkeit aus-
einander zu legen; und es sei beinahe selbstverständlich, daß wir es in
allen drei Beziehungen mit staatlichen Funktionen zu thun hätten. In
Wahrheit sei also der akküsatorische Strafprozeß ein Prozeß, welchen der
Staat mit sich selbst führe, nicht anders, als wenn zwei Verwaltungs-
zweige mit einander in Gegnerschaft träten, wie das auf dem Gebiete
der Verwaltung und des Verwaltungsrechts in mannigfacher Weise der
Fall sei. Aber es ist doch auch seither schon keineswegs verkannt worden,
daß der Anklageprozeß nicht lediglich privatrechtlicher Natur sein kann,
wie es aber auch nicht möglich erscheint, denselben ausschließlich als eine
staatliche Funktion zu betrachten. Nur darum kann es sich handeln, diese
beiden Gesichtspunkte in eine angemessene Verbindung mit einander zu
bringen, mithin um ein relatives Mehr oder Weniger privatrechtlicher