Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 34 = 4.F. Jg. 4 (1890))

19.66. Werth des Streitgegenstandes bei Klagen auf Entgegennahme der Auflassung

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Einzelne Rechtsfälle.

Nicht maßgebend ist das Znteresse, die wirtschaftliche Bedeutung,
welche die Bejahung oder Verneinung des Klageanspruchs, die Be-
friedigung oder Nichtbefriedigung des Klägers für sein Vermögen
hat. (Vergl. auch v. Wilmowski-Levy, Kommentar zur C.P.O. § 3
Note 1). Der Berufungsrichter mußte deshalb seine Entscheidung
nicht von dem Znteresse des Klägers, sondern von dem Werth des
eingeklagten Rechts abhängig machen. Dieses Recht betrifft die Be-
freiung des Klägers von einer persönlichen Schuld im Betrage von
202167 M. Der Werth des Streitgegenstandes ist also ein ziffer-
mäßig bestimmter. Ob die Verurtheilung des Beklagten zur Zahlung
des gedachten Betrages, oder zur Befreiung von einer Schuld in
gleicher Höhe verlangt wird, ist für die Festsetzung des Werthes des
Streitgegenstandes gleichbedeutend. Dem Beschwerdeführer muß auch
darin beigestimmt werden, daß in Fällen der vorliegenden Art, wo
die Höhe des Streitwerthes zahlenmäßig feststeht, für die Ausübung
des richterlichen Ermessens gemäß § 3 der C.P.O. kein Raum bleibt.
Welche Bedeutung der Hinweis in dem Beschlüsse vom 24. Zürn
d. I. auf die §§ 43 ff. A.L.R. I. 20 hat, läßt sich nicht absehen.
Den Grundsatz, daß der Pfandschuldner auch persönlich Haftel, er-
kennt das A.L.R. ausdrücklich an. Der Fall des § 46 I. 20 (sofern
es überall hierauf ankommen könnte) liegt klar nicht vor. —

Nr. 111.
Wrrth des Stritgegenstan-es bei Klagen auf Entgegennahme -er Auf-
lassung.
C.P.O. §§ 3, 6. (V. 52/90 B.)
Beschluß.
Zn Sachen des Maurermeisters August B. zu Charlottenburg,
Klägers,
wider
die Kaufleute Leopold und Siegmund D. zu Berlin, Beklagte,
hat das Reichsgericht, V. Civilsenat, in der Sitzung vom 14. Zuni
1890 auf die Beschwerde des Rechtsanwalts A. zu Berlin, Bevoll-
mächtigten des Klägers, gegen den Beschluß des preuß. Kammer-
gerichts zu Berlin vom 25. Februar 1890 beschlossen, daß die Beschwerde
theilweise als unzulässig zu verwerfen, theilweise als begründet anzu-
erkennen sei.

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