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Einzelne Rechtsfälle.
Schornsteinfeger reinigen zu lassen und zwar gegen Entrichtung
eines festgesetzten Kehrlohns für jedesmaliges Kehren eines einstöckigen
Schornsteins von 10 Pf. und für jedes weitere Stockwerk von 5 Pf.
Außerdem hat aber die Verordnung noch einen weiteren Tarifsatz,
welcher lautet:
„Für das jedesmalige Kehren der Feuerungsanlage einer ge-
werblichen Betriebsstätte, sowie eines Backofens für jedes Rohr
5 Pf."
Der jetzt beklagte Bezirksschornsteinfeger beansprucht auf Grund
dieser letzteren Bestimmung für jeden der jetzt klagenden fünf Bäcker
15 Pf. mehr, als ohne die Anwendmlg dieses Satzes zu erheben
sein würden. Er hat diesen Mehrbetrag im Wege der admini-
strativen Zwangseinziehung beitreiben lassen.
Dies letztere war ihm möglich, da der tz 9 der landräthlichen
Verfügung anordnet:
Die vorstehend festgesetzten Kehrgebühren unterliegen bei
Säumigkeit des Zahlungspstichtigen-der administrativen
Zwangseinziehung.
Nachdem die Klüger mit ihrer Beschwerde gegen den Gebühren-
ansatz durch Bescheid des Landraths zurückgemiefen sind, haben sie
die vorliegende Klage mit dem Anträge erhoben:
den Beklagten zu verurtheilen,
1. an jeden der Klüger 15 Pf. zu bezahlen,
2. anzuerkennen, daß, soweit die Verordnung vom 18. April 1884
zur Anwendung kommt, die Kläger für das Kehren ihrer
Schornsteine nur die unter A. § 8 der Verordnung bestimmten
Sätze, nämlich 10 Pf. für das jedesuralige Kehren eines ein-
ftöckigen Schornsteins und einen Zuschlag von 5 Pf. für jedes
weitere Stockwerk an ihn zu bezahlen verpflichtet sind.
Der Beklagte hat die Einrede der Unzulässigkeit des Rechts-
weges erhoben, und es ist auf feinen Antrag die abgesonderte Ver-
handlung über diese Einrede angeordnet.
Das Landgericht Brieg hat den Rechtsweg für unzulässig er-
klärt, das Oberlandesgericht zu Breslau durch das im Tenor be-
zeichnete Urtheil, auf dessen Thalbestand Bezug genommen wird, die
Einrede verworfen und die Sache zur weiteren Verhandlung und
Entscheidung über die Hauptsache an das Gericht erster Anstanz
verwiesen.
Gegen dieses Urtheil hat der Beklagte die Revision eingelegt.