Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 34 = 4.F. Jg. 4 (1890))

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Einzelne Rechtsfälle.

die Voraussetzung für die Erhebung der gerichtlichen Klage. Die
gegentheilige Annahme steht mit den oben allegirten §§10 und 11,
sowie mit der Tendenz der Verordnung vom 24. Januar 1844 im
Allgemeinen in Widerstreit. Die letztere verleiht — irrt Anschlüsse
cm die Vorschrift des § 41 der Verordnung vom 26. Dezember 1808
(G.S. Zahrg. 1806—1810 S. 464 ff.) über die allgemeinen Be-
fugnisse der Finanzbehörden — den Aufsichtsbehörden Rechte, kraft
deren sie in den Stand gesetzt sind, die durch Kassenbeamte verletzten
Vermögensinteressen durch vollstreckbare Beschlüsse vorläufig zu wahren.
Den ihnen verliehetten Rechten entsprechend ist nun zwar die Auf-
sichtsbehörde verpflichtet, in den geeigneten Fallen Desektenbe-
schlüsse gegen Beamte zu erlassen. Doch ist die Beurtheilung, ob im
einzelnen Falle ein Anlaß zu solchem Einschreiten gegeben ist, aus-
schließlich ihrem freien pflichtgemäßen Ermessen unterstellt. Wenn
sie daher ein Einschreiten nicht für angezeigt erachtet, so hat es
dabei für die Bethciligten sein Bewenden. Es flndet ein Verfahren
im Verwaltungswege nicht statt, und der Streit wird allem im
Rechtswege ausgetragen.
Zn dieser Auffassung wird durch die neuere Gesetzgebung nichts
geändert. Rach dem Zuständigkeilsgesetze vonr l. August 1883 (G.S.
S. 237) §§ 17 Nr. 5 und 32 Nr. 5 ist für die Feststellung der De-
fekte, welche bei städtischen und anderen Gemeindekassen entdeckt
werden, die Beschlußfassung — an Stelle der Aufsichtsbehörde —
dem Bezirksausschüsse und Kreisausschusse übertragen. Diese Körper-
schaften nehmen jedoch bei den von ihnen zu treffenden Entscheidun-
gen dieselbe Stellung ein, wie die Aufsichtsbehörden im Sinne der
Verordnung vom 24. Zanuar 1844, und int Weiteren ist auch in
jenem Gesetze die Zulässigkeit des Rechtswegs ausdrücklich anerkannt.
In gleichetn Sinne hat der preußische Gerichtshof zur Ent-
scheidung der Kompetenzkonflikte in dem Urtheile vorn 13. Februar
1886 (abgedruckt in dem Ministerialblatt für die gesanunte innere
Verwaltung, Zahrg. 1886 S. 242) eittschieden.
Die Revision ist hiernach in der Hauptsache zurückzuweisen.
Die Kosten der Berufungsinstanz sind in dem angefochtenen
Urtheile dem Beklagten auferlegt, weil derselbe sich in der II. In-
stanz auf den Einwand der Unzulässigkeit des Rechtswegs gestützt
hat. Dieser Theil der Entscheidung wird von der Revision mit
Recht angegriffen. Die Kosten des Rechtsstreits hat gemäß § 87
C.P.O. der unterliegende Theil zu tragen. Es hängt daher auch

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