19.58.
1. Gehen Sachen, welche nicht der Eigenthümer, sondern der Zwangsverwalter zu thatsächlichen Pertinenzen eines Grundstücks gemacht hat, durch das Zuschlagsurtheil in das Eigenthum des Erstehers über? und zwar auch dann, wenn in dem Urtheil ein Vorbehalt in Betreff des Eigenthumsüberganges gemacht ist? 2. Rechte des Pächters eines Grundstücks an den während der Dauer des Pachtvertrages von dem Zwangsverwalter gezogenen, und beim Zuschlag auf dem Grundstücke befindlichen Ernteerzeugnissen
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Einzelne Rechtsfälle.
ihm beanspruchte Recht herleiten, denn derselbe bezieht sich seinem
Wortlaut nach nur auf die Anmeldung einer Grundgerechtigkeit, und
würde, selbst wenn man darin den Vorbehalt eines Eigenthums-
anspruches erblicken könnte, dem Beklagten gemäß § 40 Nr. 9 des Ges.
v. 13. Zuli 1883 nur ein hier nicht in Betracht kommendes Recht
auf die Kaufgelder sichern. — Endlich wird auch dem in der Wider-
klage gestellten zweiten Anträge, daß Kläger verpflichtet sei, auf seinem
Grundstück die dem Beklagten gehörigen Gebäude zu dulden, durch
die Entscheidung, daß dem Beklagten dieses Eigenthum nicht zufteht,
die Grundlage entzogen.
Nr. 103.
1. Gehen Sachen, welche nicht der Eigenthümer, sondern der Iwangs-
nerwalter zu thatsächlichen Pertinenzen eines Grundstücks gemacht hat,
durch das Juschlagsnrtheil in das Eigenthum des Erstehers über? und
zwar auch dann, wenn in dem Urtheil ein Vorbehalt in Betreff des
Cigenthumsübergangrs gemacht ist?
2. Rechte des Pachters eines Grundstücks an den während der Dauer des
Pachtvertrages von dem Iwangsoerwalter gezogenen, und beim Zuschlag
auf dem Grundstücke befindlichen Ernteerzengnisten.
Ges. v. 13. Juli 1883 §§ 140 ff., 40 Nr. 9, 97; A L.R. 1. 9 § 221. I.; 7. § 194.
(Urtheil des Reichsgerichts (V. Civilsenat) vom 27. November 1889 in Sachen
I., Klägers, wider E., Beklagten. V. 197/88.)
Die Revision des Klägers und die Anschlußrevision des Be-
klagten wider das Urtheil des preußischen Oberlandesgerichts zu
Königsberg sind für begründet erachtet, und es ist theils definitiv,
theils auf Zurückweisung der Sache in die II. Instanz erkannt.
Entscheidungsgründe:
Es liegt folgender Sachverhalt vor.
Der Kläger I. zu Mariischen hatte von seinem gleichnamigen
Neffen dessen Grundstück Blecken Nr. 22 durch schriftlichen Pachtvertrag
vom 28. April 1887 auf die Zeit vom 28. April bis 1. November
1887 gepachtet. Auf Antrag des Beklagten ist das Grundstück am
14. Mai 1887 unter Zwangsverwaltung und demnächst zur Zwangs-
versteigerung gestellt, in welcher dasselbe dem Beklagten durch Zuschlags-
urtheil vom 3. Oktober 1887 zugeschlagen wurde, jedoch unter Vor-
behalt der vom Kläger angemeldeten Eigenthumsansprüche auf die
Ernte aus 1887 sowie auf eine weißbunte Kuh und drei Kälber.
Diese Eigenthumsansprüche werden vom Kläger im gegenwärtigen