Beschränkung von Vorabentscheidungen nach § 304 ZPO- 115
vor, welches die Natur eines Feststellungsurteils hatte. Das Reichs-
gericht führt über das Verhältnis eines solchen Urteils zu einer
Vorabentscheidung nach § 304 ZPO. aus, daß beide das ge-
nreinsam haben, daß sie vom Betrag eines entstandenen und
gellend gemachten Schadensersatzanspruchs absehen und daß sie
der Rechtskraft fähig sind. „Sie unterscheiden sich aber zunächst
prozessual darin, daß das erstere den Rechtsstreit, so wie er an-
hängig gemacht ist, endgültig erledigt, so daß über den Betrag in
einem besonderen Prozeße zu verhandeln ist, während das letztere
als Zwischenurteil nur den Charakter einer das Endurteil vorbe-
reitenden Entscheidung hat; inhaltlich aber und in ihren Wirkungen
unterscheiden sich beide Urteile darin, daß das Feststellungsurteil
seine Rechtskraft allgemein auf allen Schaden erstreckt, der aus
einem vorgetragenen rechtlichen Tatbestände gefordert werden kann,
ja weit er nicht etwa vorher oder gleichzeitig bereits mit einer
Leistungsklage verfolgt ist, das Zwischenurteil nach § 304 ZPO.
dagegen, das einen Streit über den Betrag einer bereits geforderten
Leistung voraussetzt, nur in den Grenzen des erhobenen Leistungs-
anspruchs Rechtskraft schafft, dergestalt, daß etwaige durch spätere
Klagen oder durch Erweiterungen der Klage in dem weiteren Ver-
fahren über den Betrag erhobene Ansprüche von der Rechtskraft
des Zwischenurteils nicht gedeckt werden. Es ist deshalb auch
praktisch wichtig, daß beide Arten des Urteils streng auseinander ge-
halten werden, nicht auf die Feststellungsklagen Zwischenurteile unter
Berufung auf § 304 ZPO. und auf die Leistungsklage Urteile er-
laffen werden, die, anstatt den erhobenen Leistungsanspruch dem
Grunde nach für gerechtfertigt zu erklären, eine allgemeine Ver-
pflichtung zum Schadensersatz aussprechen, gleich als ob eine Fest-
stellungsklage in Frage stünde" (vgl. RG. 56, 31 ff.; IW. 03, 313«,
04, 11920).
Weiterhin muß es sich um Ansprüche handeln, die auf Zahlung
einer Geldsumme oder auf Lieferung vertretbarer Sachen gerichtet
lind. Nur solche Ansprüche können ihrem „Betrage" nach streitig
sein. Wenn es sich also um Ansprüche handelt, die z. B. auf
Wiederverschaffung von Grundwasser gehen (IW. 00, 4705) oder
auf Austastung eines Grundstücks (NG. 60, 368), ist der Erlaß einer
Vorabentscheidung unzulässig.
Ferner ist eine notwendige Voraussetzung für die Anwendung
des § 304 ZPO., daß überhaupt feststeht, daß Kläger irgendeinen
8*