Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 17 = N.F. Jg. 2 (1873))

17.24. Inwiefern ist die Einigung der Parteien über die Höhe des Streitgegenstandes für die Zulässigkeit des Rechtsmittels maßgebend?

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Nr. 86.
Inwiefern ist die Einigung der Parteien über die Höhe des Streit-
gegenstandes für die Zulässigkeit des Rechtsmittels maßgebend?

Erkenntniß des Ober-Tribunals zu Berlin vom 28. Oktober 1872
(III. Senat) in Sachen des Zimmermeisters Albrecht wider die Ehefrau
Soer: Die Klägerin hat in der Klage das Streitobjekt, weil 6 Morgen
und 60 Ruthen und ungefähr 7 Morgen zu 350 Thlr. für den Morgen
verkauft seien, zu 4666 Thlr. angegeben und Verklagter in den Schrift-
sätzen dem nicht widersprochen. In der Verhandlung vom 4. Juli 1871
haben aber beide Mandatarien dasselbe gemeinschaftlich, wie es heißt,
auf 400 Thlr. herabgesetzt. Nach diesem Objekte sind auch die Kosten
beider Instanzen berechnet. Wäre richterlich zu entscheiden, auf wie
hoch das Streitobjekt zu bestimmen sei, so würde als richtige Rechts-
ansicht geltend zu machen sein, daß nicht das Interesse, welches der eine
oder andere Theil dabei hat, ob er den Prozeß gewinnt oder verliert,
sondern der Gegenstand, welchen der Prozeß betrifft, die Höhe des
Streitobjektes bestimmt, und das Präjudiz 1112 maßgebend sein. Da
das Kaufgeschäft, welches den Streitgegenstand bildet, und dessen ver-
bindliche Kraft vom Verklagten auch zur Abwendung der Klage be-
stritten ist, über ein Grundstück von 6 Morgen 60 Ruthen und über
ein zweites Grundstück, welches nach der nicht bestrittenen Angabe der
Klage ungefähr 7 Morgen groß ist, zu dem Preise von 350 Thlr. für
den Morgen abgeschlossen ist, so würde die Höhe des Streitobjektes auf
4666 Thlr. zu bestimmen sein. Der § 6 der Verordnung vom 21. Juli
1843 macht aber die Bestimmung der Höhe des Streitgegenstandes,
„wenn der Werth nicht klar vorliegt," vorzugsweise von der Erklärung
der Parteien abhängig. Statt der Worte: „wenn der Werth des
Streitgegenstandes nicht klar vorliegt," heißt es in dem Gesetze über
den Ansatz der Gerichtskosten vom 10. Mai 1851 § 12: „wenn dieser
nicht in einer in sich bestimmten Geldforderung besteht." Dieses Gesetz
betrifft allerdings unmittelbar nur den Kostenansatz — vgl. Begründung
des Plenarbeschlusses vom 4. Juli 1864 Entscheidungen Bd. 51 S. 12. —
Von der in dessen § 12 vorgeschriebenen Feststellung des Werthes wird
aber unter der Nummer 3 auch die Zulässigkeit der Rechtsmittel ab-
hängig, wenn diese Feststellung, weil die Parteien sich nicht geeinigt
haben, die Sache aber in höherer Instanz schwebt, durch den Richter

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